R1L.2019.00031 Seite 8 dest im Falle eines öffentlichen Gestaltungsplans, welcher von der Gemeindelegislative erlassen wird (vgl. § 88 PBG), würden zudem auch in diesem Fall die festgelegten Gebietsabgrenzungen missachtet und durch gewöhnliche Verwaltungsverfügung die vom kommunalen Gesetzgeber beschlossene Unterteilung des Baugebiets insoweit verändert.