Fraglich ist, ob diese unerwünschten Folgen auch bei einer gestaltungsplanübergreifenden Ausnützungsübertragung eintreten und dieser Fall damit insofern einer interzonalen Ausnützungsanrechnung gleichzusetzen ist. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass ein Gestaltungsplan ein Sondernutzungsplan ist, der eine städtebaulich, architektonisch und wohnhygienisch einwandfreie Überbauung anstrebt. Zu diesem Zweck stellt er für ein bestimmtes Gebiet eine Spezialbauordnung auf, welche von den allgemeinen Festlegungen der Bau- und Zonenordnung abweicht und diese überlagert.