R1L.2019.00031 Seite 7 Die Zulässigkeit von Ausnützungsübertragungen von einer bestimmten Zone auf eine andere Zone mit abweichenden Nutzungsvorschriften hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung verneint. Es begründet dies damit, dass eine interzonale Ausnützungsanrechnung zur Folge hätte, dass für das Gebiet längs der Zonengrenze verschiedene Nutzungsziffern gelten würden und damit Bauten mit unterschiedlicher Ausnützung des Bodens entstünden, was nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen könne.