4.3. Zu klären bleibt, wie es sich diesbezüglich mit dem Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 3 verhält, welcher vom Gestaltungsplanperimeter erfasst wird. Es stellt sich die Frage, ob eine Ausnützungsübertragung zugunsten von Drittgrundstücken ausserhalb eines Gestaltungsplangebiets statthaft ist.