4.1. Gemäss § 254 Abs. 1 PBG gibt die Ausnützungsziffer das Verhältnis der anrechenbaren Fläche zur massgeblichen Grundfläche wieder. Letztere bildet nach § 259 Abs. 1 PBG die von der Baueingabe erfasste Fläche der baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile der Bauzone. Aus dieser Bestimmung leiten Lehre und Praxis ab, dass Ausnützungsverschiebungen zwischen verschiedenen, der nämlichen Bauzone zugehörigen Parzellen grundsätzlich zulässig sind. Vorauszusetzen hierfür ist allerdings, dass auf dem belasteten Grundstück eine entsprechende Reserve vorhanden ist, was mit dem Baugesuch nachgewiesen werden muss.