Die Vorinstanz habe eine umfassende ästhetische Würdigung des Bauvorhabens vorgenommen und einerseits geprüft, ob sich die Baute selbst befriedigend einordne, und andererseits, ob sich die Baute befriedigend in die Umgebung einordne, was sie beides insbesondere aufgrund der Lage des Baukörpers bejaht habe. Schliesslich habe die Vorinstanz sinngemäss festgestellt, dass die inventarisierten Bauernhäuser im Zentrum durch die geplante Aufstockung des Gebäudes B.-Strasse 4 nicht beeinträchtigt würden. Aus den Begriffen "wuchtig" und "mächtig" lasse sich nicht ableiten, dass sich der Baukörper nicht befriedigend einordne.