3.3. Die private Rekursgegnerin führt vernehmlassungsweise zusammengefasst aus, dass der Ausnützungstransfer rechtlich zulässig sei, zumal sich beide Parzellen in der Wohnzone W4 befinden und aneinandergrenzen würden. Die Vorinstanz habe eine umfassende ästhetische Würdigung des Bauvorhabens vorgenommen und einerseits geprüft, ob sich die Baute selbst befriedigend einordne, und andererseits, ob sich die Baute befriedigend in die Umgebung einordne, was sie beides insbesondere aufgrund der Lage des Baukörpers bejaht habe.