Der Baukörper trete eher wuchtig in Erscheinung, schütze dadurch aber die feingliedrigen Bauernhäuser im Zentrum. Die geplante Aufstockung wirke als eigenständiger Aufbau in keiner Weise überproportioniert. Die Baute fasse den G.-Platz auf der Südseite ein und bilde zusammen mit dem geplanten Altersheim das Eingangstor zum Stadtplatz. Die Ausnützungsübertragung führe im vorliegenden Fall nicht dazu, dass der Zweck der Nutzungsziffer illusorisch werde oder eine unerwünschte, § 238 PBG verletzende Konzentrierung der Bausubstanz entstehe. Auch das geplante Bauprojekt füge sich – trotz relativ hoher Nutzungsübertragung – rechtsgenügend in die bauliche Umgebung ein.