3.2. Die Vorinstanz führt vernehmlassungsweise zusammengefasst aus, dass sich kein bestimmtes Mass für eine zulässige Ausnützungsübertragung festlegen lasse. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob sich die zugelassene bauliche Dichte mit § 238 PBG vertrage. Durch das sechsgeschossige, nach Westen zurückgestaffelte Siegerprojekt "A." über die alte und neue B.-Strasse und über den G.-Platz hinweg entstehe ein grosszügiger Raum, der den Stadtpark bis zum K.-Areal und zur Alterseinrichtung Ba.-Strasse 1 hin erweitere.