Die begrenzte Möglichkeit einer Ausnützungsübertragung für Arealüberbauungen gemäss BZO gelte als Hinweis, was vorliegend als angemessen betrachtet werden dürfe. Das Bauvorhaben sei völlig überproportioniert und sprenge den Rahmen der festgelegten Nutzungsordnung und Zonenstruktur. Es sei kein städtebauliches Konzept erkennbar, wenn die Stadt X gleichzeitig beabsichtige, sein R1L.2019.00031 Seite 3 Gebäude unter Schutz zu stellen und in 15 m Distanz die Baubewilligung für ein derart mächtiges Wohnhaus erteile.