3.1. Der Rekurrent wendet gegen das Bauvorhaben ein, dass die vorgesehene Ausnützungsübertragung zu einem Baukörper führe, der den Rahmen der zonengemässen, durch Bauvorschriften und Parzellenordnung geprägten Überbauungsstruktur sprenge. Bei einer Parzellenfläche von 659 m2 wären bei der geltenden Ausnützungsziffer von 0,8 grundsätzlich eine Bruttogeschossfläche von 527,2 m2 zulässig. Durch die Ausnützungsübertragung von 268,8 m2 erhöhe sich die mögliche Bruttogeschossfläche auf 796 m2, was einer Erhöhung um 50 % entspreche. Die begrenzte Möglichkeit einer Ausnützungsübertragung für Arealüberbauungen gemäss BZO gelte als Hinweis, was vorliegend als angemessen betrachtet werden dürfe.