R1L.2019.00031 Seite 2 Es kommt in Betracht: 1. Der Rekurrent ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 2, welches im Osten und im Norden unmittelbar an die Bauparzelle anstösst. Er macht mit seinem Rekurs eine ungenügende Eingliederung des Bauvorhabens in die bestehende bauliche Umgebung zufolge übermässiger Ausnützungsübertragung geltend. Aufgrund der engen räumlichen Beziehung und der vorgebrachten Rügen ist er zur Rekurserhebung im Sinne von § 338a des Pla- nungs- und Baugesetzes (PBG) legitimiert. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.