C. Mit Verfügung vom 14. November 2019 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Die private Rekursgegnerin beantragte mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 ebenfalls die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zulasten des Rekurrenten. E. Der Rekurrent verzichtete stillschweigend auf die Erstattung einer Replik. F. Am 11. März 2020 führte die 1. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch.