{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0059-2020_2020-05-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0059-2020_vom_8._mai_2020.pdf", "Checksum": "def8400322203b177ec70e0d81e200bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0059/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnützungstransfer über Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus. Zulässiges Mass der Ausnützungsübertragung. | Zur Realisierung des strittigen Bauvorhabens war mangels genügender Ausnützungsreserven auf dem Baugrundstück ein Ausnützungstransfer notwendig. Vorgesehen war die Übertragung unter anderem von Flächen eines teilweise innerhalb eines Gestaltungsplanperimeters befindlichen Grundstücks auf das vollständig ausserhalb dieses Perimeters situierte Baugrundstücks. Die Baubehörde hatte die Baubewilligung für das Bauvorhaben erteilt, wogegen ein Nachbar rekurrierte. Die 1. Abteilung des Baurekursgerichts erachtete den geplanten Ausnützungstransfer über die Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus im konkreten Fall als unzulässig. Dies mit der Begründung, dass auf dem vom Transfer belasteten Grundstück – soweit dieses vom Gestaltungsplanperimeter erfasst war – gestützt auf die Gestaltungsplanvorschriften eine erheblich höhere Ausnützung möglich gewesen wäre als auf dem der Wohnzone W4 0,8 zugewiesenen Baugrundstück. Der vorgesehene Ausnützungstransfer hätte damit dieselben unerwünschten Folgen nach sich gezogen, wie ein gemäss langjähriger Praxis unzulässiger Ausnützungstransfer über (\"gewöhnliche\") Zonengrenzen hinweg. Die Ausnützungsübertragung hatte ferner im Vergleich zur Grundordnung gemäss BZO eine Erhöhung der anrechenbaren Geschossfläche um rund 50 % und im Ergebnis – was entscheidend war – eine gegen die Einordnungsbestimmung von § 238 Abs. 1 PBG verstossende Konzentrierung von Bausubstanz zur Folge. Demnach wurde der Nachbarrekurs gutgeheissen und die angefochtene Baubewilligung aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "8c1013f7594bada53680268195628f22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020\nRegeste:\nAusnützungstransfer über Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus. Zulässiges Mass der Ausnützungsübertragung. | Zur Realisierung des strittigen Bauvorhabens war mangels genügender Ausnützungsreserven auf dem Baugrundstück ein Ausnützungstransfer notwendig. Vorgesehen war die Übertragung unter anderem von Flächen eines teilweise innerhalb eines Gestaltungsplanperimeters befindlichen Grundstücks auf das vollständig ausserhalb dieses Perimeters situierte Baugrundstücks. Die Baubehörde hatte die Baubewilligung für das Bauvorhaben erteilt, wogegen ein Nachbar rekurrierte. Die 1. Abteilung des Baurekursgerichts erachtete den geplanten Ausnützungstransfer über die Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus im konkreten Fall als unzulässig. Dies mit der Begründung, dass auf dem vom Transfer belasteten Grundstück – soweit dieses vom Gestaltungsplanperimeter erfasst war – gestützt auf die Gestaltungsplanvorschriften eine erheblich höhere Ausnützung möglich gewesen wäre als auf dem der Wohnzone W4 0,8 zugewiesenen Baugrundstück. Der vorgesehene Ausnützungstransfer hätte damit dieselben unerwünschten Folgen nach sich gezogen, wie ein gemäss langjähriger Praxis unzulässiger Ausnützungstransfer über (\"gewöhnliche\") Zonengrenzen hinweg. Die Ausnützungsübertragung hatte ferner im Vergleich zur Grundordnung gemäss BZO eine Erhöhung der anrechenbaren Geschossfläche um rund 50 % und im Ergebnis – was entscheidend war – eine gegen die Einordnungsbestimmung von § 238 Abs. 1 PBG verstossende Konzentrierung von Bausubstanz zur Folge. Demnach wurde der Nachbarrekurs gutgeheissen und die angefochtene Baubewilligung aufgehoben.\n\n6.\nAusgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Vorinstanz und der privaten Rekursgegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 VRG).\n\nNach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr\nnach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem\nbestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt\nwie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3\nAbs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.).\n\nDemnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen.\n\nR1L.2019.00031 Seite 14\nDen Rekursgegnerinnen steht bei diesem Ausgang des Verfahrens von\nvornherein keine Umtriebsentschädigung zu.\n\n[…]\n\nR1L.2019.00031 Seite 15\n"}