{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0059-2020_2020-05-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0059-2020_vom_8._mai_2020.pdf", "Checksum": "def8400322203b177ec70e0d81e200bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0059/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnützungstransfer über Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus. Zulässiges Mass der Ausnützungsübertragung. | Zur Realisierung des strittigen Bauvorhabens war mangels genügender Ausnützungsreserven auf dem Baugrundstück ein Ausnützungstransfer notwendig. Vorgesehen war die Übertragung unter anderem von Flächen eines teilweise innerhalb eines Gestaltungsplanperimeters befindlichen Grundstücks auf das vollständig ausserhalb dieses Perimeters situierte Baugrundstücks. Die Baubehörde hatte die Baubewilligung für das Bauvorhaben erteilt, wogegen ein Nachbar rekurrierte. Die 1. Abteilung des Baurekursgerichts erachtete den geplanten Ausnützungstransfer über die Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus im konkreten Fall als unzulässig. Dies mit der Begründung, dass auf dem vom Transfer belasteten Grundstück – soweit dieses vom Gestaltungsplanperimeter erfasst war – gestützt auf die Gestaltungsplanvorschriften eine erheblich höhere Ausnützung möglich gewesen wäre als auf dem der Wohnzone W4 0,8 zugewiesenen Baugrundstück. Der vorgesehene Ausnützungstransfer hätte damit dieselben unerwünschten Folgen nach sich gezogen, wie ein gemäss langjähriger Praxis unzulässiger Ausnützungstransfer über (\"gewöhnliche\") Zonengrenzen hinweg. Die Ausnützungsübertragung hatte ferner im Vergleich zur Grundordnung gemäss BZO eine Erhöhung der anrechenbaren Geschossfläche um rund 50 % und im Ergebnis – was entscheidend war – eine gegen die Einordnungsbestimmung von § 238 Abs. 1 PBG verstossende Konzentrierung von Bausubstanz zur Folge. Demnach wurde der Nachbarrekurs gutgeheissen und die angefochtene Baubewilligung aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "8c1013f7594bada53680268195628f22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020\nRegeste:\nAusnützungstransfer über Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus. Zulässiges Mass der Ausnützungsübertragung. | Zur Realisierung des strittigen Bauvorhabens war mangels genügender Ausnützungsreserven auf dem Baugrundstück ein Ausnützungstransfer notwendig. Vorgesehen war die Übertragung unter anderem von Flächen eines teilweise innerhalb eines Gestaltungsplanperimeters befindlichen Grundstücks auf das vollständig ausserhalb dieses Perimeters situierte Baugrundstücks. Die Baubehörde hatte die Baubewilligung für das Bauvorhaben erteilt, wogegen ein Nachbar rekurrierte. Die 1. Abteilung des Baurekursgerichts erachtete den geplanten Ausnützungstransfer über die Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus im konkreten Fall als unzulässig. Dies mit der Begründung, dass auf dem vom Transfer belasteten Grundstück – soweit dieses vom Gestaltungsplanperimeter erfasst war – gestützt auf die Gestaltungsplanvorschriften eine erheblich höhere Ausnützung möglich gewesen wäre als auf dem der Wohnzone W4 0,8 zugewiesenen Baugrundstück. Der vorgesehene Ausnützungstransfer hätte damit dieselben unerwünschten Folgen nach sich gezogen, wie ein gemäss langjähriger Praxis unzulässiger Ausnützungstransfer über (\"gewöhnliche\") Zonengrenzen hinweg. Die Ausnützungsübertragung hatte ferner im Vergleich zur Grundordnung gemäss BZO eine Erhöhung der anrechenbaren Geschossfläche um rund 50 % und im Ergebnis – was entscheidend war – eine gegen die Einordnungsbestimmung von § 238 Abs. 1 PBG verstossende Konzentrierung von Bausubstanz zur Folge. Demnach wurde der Nachbarrekurs gutgeheissen und die angefochtene Baubewilligung aufgehoben.\n\nR1L.2019.00031 Seite 12\nnördlich davon vom historischen Dorfkern im Süden isoliert worden. Durch\ndie Umgestaltung der alten B.-Strasse werde dies nun aber geheilt. Die Vorinstanz ist damit der Auffassung, dass die nördlich des alten Verlaufs der\nB.-Strasse situierten Vielzweckbauernhäuser B.-Strasse 1, 2, 3 städtebaulich zu den südlich davon situierten Gebäuden der Kernzone samt dem\nStadtpark gehören. Dem kann angesichts der vorstehend beschriebenen\nBebauungsstruktur mit dem urbanen Gebiet im Norden und dem alten\nDorfkern im Süden zugestimmt werden. Umso mehr kann vor diesem Hintergrund indes nicht nachvollzogen werden, inwiefern sich das Bauvorhaben in nächster Nähe zu den Gebäudeensembles, welches eine massive\nAufstockung vorsieht, befriedigend einordnen soll.\n\nDas Standortgebäude selbst ist aufgrund der trennenden Wirkung der\n(neuen) B.-Strasse im Norden ebenfalls als zum südlichen Gebiet gehörig\nzu betrachten, wenn auch – wie die Vorinstanz mit Recht festhält – dieses\nals \"Fehler im Gewebe\" erscheint und mithin schon jetzt nicht recht zu den\nbäuerlich bzw. ländlich geprägten kleinmassstäblicheren Gebäuden passen\nmöchte. Dieser Umstand stellt aber keinen Grund dar, um unter massiver\nErhöhung der Ausnützung einen voluminösen Baukörper in der konkret geplanten Art und Gestalt zu schaffen, welcher einen Bezug zur bestehenden\nbaulichen Umgebung – zu welcher er selbst nach der Vorinstanz städtebaulich als zugehörig betrachtet wird – ebenfalls vermissen lässt. Zwar\nmindert der alte Verlauf der B.-Strasse den Ensemblecharakter der genannten älteren Bauten in der Nachbarschaft des Bauvorhabens erheblich\nherab. Indes führt die Vorinstanz selbst aus, dass infolge Verlegung der B.-\nStrasse der Stadtpark nach Norden massiv erweitert werden könne und die\ninventarisierten Bauernhäuser im Zentrum, welche sich im Umfeld des Gebäudes B.-Strasse 4 befänden, Teil der grünen Mitte bzw. des Stadtparks\nwerden sollen. Mit anderen Worten soll der dörfliche Charakter im Bereich\nder Vielzweckbauernhäuser beim alten Verlauf der B.-Strasse wiederhergestellt werden.\n\nEin Gestaltungswille, der auf diesen Umstand sowie auf die Gebäudeensembles Bezug nimmt, ist beim Bauvorhaben indes nicht erkennbar. Die\nAufstockung verleiht dem Gebäude ein Übergewicht und wirkt im Kontext\nzu den kleinmassstäblichen Bauten allzu mächtig. Daran vermag angesichts des entstehenden Volumens die Gliederung des Gebäudes und die\nvon der Vorinstanz angesprochene unterschiedliche Materialisierung von\nAltbestand und Erweiterung nichts zu ändern. Nicht entscheidend ist so-\n\nR1L.2019.00031 Seite 13\ndann, dass die Gesamthöhe des Standortgebäudes mit dem strittigen Projekt im Vergleich zum heutigen Zustand nur wenig zunehmen würde. Das\nbestehende Gebäude erscheint mit dem heutigen Walmdach weitaus zurückhaltender als mit der geplanten, fassadenbündigen Aufstockung. Die\nmassive Aufstockung lässt sich auch damit nicht begründen, dass das benachbarte rekurrentische Gebäude B.-Strasse 3 selbst ein mächtiges Satteldach aufweist, zumal dessen Trauflinie erheblich tiefer liegt und dieses\ndamit nicht besonders voluminös in Erscheinung tritt (s. dazu insbesondere\nProt. S. 9, Foto Nr. 7). Demgegenüber spricht selbst die Vorinstanz von einer wuchtigen Erscheinung des Bauvorhabens. Wenn die Vorinstanz zudem gleichzeitig ausführt, dass dieses die feingliedrigen Bauernhäuser im\nZentrum schütze, ist dies nicht nachvollziehbar. Ein Schutz dieser Gebäude\ndurch das Bauvorhaben erscheint illusorisch, da die zu schützenden Gebäude durch das Bauvorhaben selbst optisch erdrückt werden. Soweit die\nVorinstanz damit die Auffassung vertritt, das Bauvorhaben erfülle die Anforderungen gemäss § 238 Abs. 2 PBG, kann dem daher nicht gefolgt werden. Vielmehr vermag das Bauvorhaben nach dem Gesagten nicht einmal\ndie Anforderungen der befriedigenden Einordnung und Gestaltung gemäss\n§ 238 Abs. 1 PBG zu erfüllen. Es ist damit eine gegen diese Bestimmung\nverstossende Konzentrierung von Bausubstanz festzustellen. Der vorinstanzliche Entscheid wäre mithin auch aus diesem Grund nicht vertretbar\nund auch deshalb aufzuheben.\n\n"}