{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0059-2020_2020-05-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0059-2020_vom_8._mai_2020.pdf", "Checksum": "def8400322203b177ec70e0d81e200bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0059/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnützungstransfer über Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus. Zulässiges Mass der Ausnützungsübertragung. | Zur Realisierung des strittigen Bauvorhabens war mangels genügender Ausnützungsreserven auf dem Baugrundstück ein Ausnützungstransfer notwendig. Vorgesehen war die Übertragung unter anderem von Flächen eines teilweise innerhalb eines Gestaltungsplanperimeters befindlichen Grundstücks auf das vollständig ausserhalb dieses Perimeters situierte Baugrundstücks. Die Baubehörde hatte die Baubewilligung für das Bauvorhaben erteilt, wogegen ein Nachbar rekurrierte. Die 1. Abteilung des Baurekursgerichts erachtete den geplanten Ausnützungstransfer über die Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus im konkreten Fall als unzulässig. Dies mit der Begründung, dass auf dem vom Transfer belasteten Grundstück – soweit dieses vom Gestaltungsplanperimeter erfasst war – gestützt auf die Gestaltungsplanvorschriften eine erheblich höhere Ausnützung möglich gewesen wäre als auf dem der Wohnzone W4 0,8 zugewiesenen Baugrundstück. Der vorgesehene Ausnützungstransfer hätte damit dieselben unerwünschten Folgen nach sich gezogen, wie ein gemäss langjähriger Praxis unzulässiger Ausnützungstransfer über (\"gewöhnliche\") Zonengrenzen hinweg. Die Ausnützungsübertragung hatte ferner im Vergleich zur Grundordnung gemäss BZO eine Erhöhung der anrechenbaren Geschossfläche um rund 50 % und im Ergebnis – was entscheidend war – eine gegen die Einordnungsbestimmung von § 238 Abs. 1 PBG verstossende Konzentrierung von Bausubstanz zur Folge. Demnach wurde der Nachbarrekurs gutgeheissen und die angefochtene Baubewilligung aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "8c1013f7594bada53680268195628f22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020\nRegeste:\nAusnützungstransfer über Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus. Zulässiges Mass der Ausnützungsübertragung. | Zur Realisierung des strittigen Bauvorhabens war mangels genügender Ausnützungsreserven auf dem Baugrundstück ein Ausnützungstransfer notwendig. Vorgesehen war die Übertragung unter anderem von Flächen eines teilweise innerhalb eines Gestaltungsplanperimeters befindlichen Grundstücks auf das vollständig ausserhalb dieses Perimeters situierte Baugrundstücks. Die Baubehörde hatte die Baubewilligung für das Bauvorhaben erteilt, wogegen ein Nachbar rekurrierte. Die 1. Abteilung des Baurekursgerichts erachtete den geplanten Ausnützungstransfer über die Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus im konkreten Fall als unzulässig. Dies mit der Begründung, dass auf dem vom Transfer belasteten Grundstück – soweit dieses vom Gestaltungsplanperimeter erfasst war – gestützt auf die Gestaltungsplanvorschriften eine erheblich höhere Ausnützung möglich gewesen wäre als auf dem der Wohnzone W4 0,8 zugewiesenen Baugrundstück. Der vorgesehene Ausnützungstransfer hätte damit dieselben unerwünschten Folgen nach sich gezogen, wie ein gemäss langjähriger Praxis unzulässiger Ausnützungstransfer über (\"gewöhnliche\") Zonengrenzen hinweg. Die Ausnützungsübertragung hatte ferner im Vergleich zur Grundordnung gemäss BZO eine Erhöhung der anrechenbaren Geschossfläche um rund 50 % und im Ergebnis – was entscheidend war – eine gegen die Einordnungsbestimmung von § 238 Abs. 1 PBG verstossende Konzentrierung von Bausubstanz zur Folge. Demnach wurde der Nachbarrekurs gutgeheissen und die angefochtene Baubewilligung aufgehoben.\n\nOb eine Bestimmung des kantonalen Rechts den Gemeinden einen autonomen Entscheidungsspielraum einräumt, ist durch Auslegung zu ermitteln\n(Marco Donatsch, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz\n[VRG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 62). Nach ständiger Praxis der kantonalen Instanzen betrifft dies insbesondere § 238 PBG, ferner\naber auch etwa § 71 PBG betreffend die bauliche Gestaltung und Einordnung von Arealüberbauungen, § 237 PBG betreffend die Beurteilung der\nVerkehrssicherheit einer Zufahrt und § 357 Abs. 1 PBG betreffend die Beurteilung zulässiger Änderungen an vorschriftswidrigen Bauten (Donatsch,\n§ 20 Rz. 72).\n\n5.2.\nDie massgebliche Grundfläche des Baugrundstücks beträgt 659 m2. Bei einer Ausnützungsziffer von 0,8 wäre hierauf demnach grundsätzlich die\nRealisierung von 527,2 m2 Geschossfläche möglich. Die anrechenbare Ge-\n\nR1L.2019.00031 Seite 11\nschossfläche des Bauvorhabens soll indes 792,50 m2 betragen. Die hierfür\nauf dem Baugrundstück fehlende Ausnutzungsreserve von 265,30 m2 soll\nwie erwähnt vom Grundstück Kat.-Nr. 3 beansprucht werden. Damit würde\nauf dem Baugrundstück eine Ausnützungsziffer von rund 1,2 resultieren\nund die anrechenbare Geschossfläche würde um rund 50 % höher sein als\ndie gemäss BZO grundsätzlich erlaubte. Es resultiert mithin eine erhebliche\nAbweichung von der vom kommunalen Gesetzgeber festgelegten baulichen\nDichte. Entscheidend ist im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung jedoch, ob sich das projektierte Mehrfamilienhaus mit dem erhöhten\nVolumen so in die bauliche und landschaftliche Umgebung einpasst, dass\ntrotz dieser Abweichung vom grundsätzlich Erlaubten eine befriedigende\nGesamtwirkung erreicht wird.\n\nDas Baugrundstück weist eine besondere Lage auf. Es liegt zwischen dem\nalten Strassenverlauf der B.-Strasse im Süden und deren neuen Verlauf im\nnördlichen Bereich, wo sich auch der erwähnte unlängst neu gestaltete G.-\nPlatz in der Mitte der Wendeschlaufe der 2er-Tramlinie befindet. Nördlich\ndes neuen Strassenverlaufs der B.-Strasse ist die Umgebung urban geprägt. Sie weist eine relativ dichte Bebauung auf. Dies widerspiegelt sich in\nden mehrgeschossigen, grossvolumigen Gebäudekörpern. Deren Bausubstanz ist grossmehrheitlich neu bzw. erneuert und die Architektursprache\nformal und modern gehalten. Das Gebiet auf der Südseite des neuen Verlaufs der B.-Strasse ist demgegenüber ungleich lockerer bebaut. Es wird\nvon kleinmassstäblichen älteren Bauten geprägt; so durch die Gruppe von\nVielzweckbauernhäusern B.-Strasse 1, 2, 3 nördlich des alten Strassenverlaufs der B.-Strasse sowie durch das zum historischen Dorfkern gehörende\n(und der Kernzone zugewiesene) Ensemble \"S.\" B.-Strasse 6, 7 und 8 mit\ndem Stadtpark südlich des alten Verlaufs der B.-Strasse (s. zum Ganzen\ndie Fotodokumentation zum Augenschein, Prot. S. 6 ff., Fotos Nrn. 1 ff., anlässlich welchem das Bauvorhaben zwar nicht ausgesteckt war [s. Prot.\nS. 3], sich dieses aufgrund der aus den Baugesuchsplänen ersichtlichen\nProportionen sowie dem Verhältnis zwischen alt und neu in Bezug auf seine Wirkung auf die Umgebung gleichwohl beurteilen liess).\n\n5.3.\nDurch die Verbreiterung der B.-Strasse in ihrem alten Verlauf südlich des\nBaugrundstücks in den 1970er-Jahren sind die ursprünglich bestehenden\nräumlichen Beziehungen zwischen den beiden ländlichen Ensembles nördlich und südlich der B.-Strasse gemäss Vorinstanz zerstört und die Bauten\n\n"}