{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0059-2020_2020-05-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0059-2020_vom_8._mai_2020.pdf", "Checksum": "def8400322203b177ec70e0d81e200bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0059/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnützungstransfer über Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus. Zulässiges Mass der Ausnützungsübertragung. | Zur Realisierung des strittigen Bauvorhabens war mangels genügender Ausnützungsreserven auf dem Baugrundstück ein Ausnützungstransfer notwendig. Vorgesehen war die Übertragung unter anderem von Flächen eines teilweise innerhalb eines Gestaltungsplanperimeters befindlichen Grundstücks auf das vollständig ausserhalb dieses Perimeters situierte Baugrundstücks. Die Baubehörde hatte die Baubewilligung für das Bauvorhaben erteilt, wogegen ein Nachbar rekurrierte. Die 1. Abteilung des Baurekursgerichts erachtete den geplanten Ausnützungstransfer über die Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus im konkreten Fall als unzulässig. Dies mit der Begründung, dass auf dem vom Transfer belasteten Grundstück – soweit dieses vom Gestaltungsplanperimeter erfasst war – gestützt auf die Gestaltungsplanvorschriften eine erheblich höhere Ausnützung möglich gewesen wäre als auf dem der Wohnzone W4 0,8 zugewiesenen Baugrundstück. Der vorgesehene Ausnützungstransfer hätte damit dieselben unerwünschten Folgen nach sich gezogen, wie ein gemäss langjähriger Praxis unzulässiger Ausnützungstransfer über (\"gewöhnliche\") Zonengrenzen hinweg. Die Ausnützungsübertragung hatte ferner im Vergleich zur Grundordnung gemäss BZO eine Erhöhung der anrechenbaren Geschossfläche um rund 50 % und im Ergebnis – was entscheidend war – eine gegen die Einordnungsbestimmung von § 238 Abs. 1 PBG verstossende Konzentrierung von Bausubstanz zur Folge. Demnach wurde der Nachbarrekurs gutgeheissen und die angefochtene Baubewilligung aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "8c1013f7594bada53680268195628f22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020\nRegeste:\nAusnützungstransfer über Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus. Zulässiges Mass der Ausnützungsübertragung. | Zur Realisierung des strittigen Bauvorhabens war mangels genügender Ausnützungsreserven auf dem Baugrundstück ein Ausnützungstransfer notwendig. Vorgesehen war die Übertragung unter anderem von Flächen eines teilweise innerhalb eines Gestaltungsplanperimeters befindlichen Grundstücks auf das vollständig ausserhalb dieses Perimeters situierte Baugrundstücks. Die Baubehörde hatte die Baubewilligung für das Bauvorhaben erteilt, wogegen ein Nachbar rekurrierte. Die 1. Abteilung des Baurekursgerichts erachtete den geplanten Ausnützungstransfer über die Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus im konkreten Fall als unzulässig. Dies mit der Begründung, dass auf dem vom Transfer belasteten Grundstück – soweit dieses vom Gestaltungsplanperimeter erfasst war – gestützt auf die Gestaltungsplanvorschriften eine erheblich höhere Ausnützung möglich gewesen wäre als auf dem der Wohnzone W4 0,8 zugewiesenen Baugrundstück. Der vorgesehene Ausnützungstransfer hätte damit dieselben unerwünschten Folgen nach sich gezogen, wie ein gemäss langjähriger Praxis unzulässiger Ausnützungstransfer über (\"gewöhnliche\") Zonengrenzen hinweg. Die Ausnützungsübertragung hatte ferner im Vergleich zur Grundordnung gemäss BZO eine Erhöhung der anrechenbaren Geschossfläche um rund 50 % und im Ergebnis – was entscheidend war – eine gegen die Einordnungsbestimmung von § 238 Abs. 1 PBG verstossende Konzentrierung von Bausubstanz zur Folge. Demnach wurde der Nachbarrekurs gutgeheissen und die angefochtene Baubewilligung aufgehoben.\n\nBemerkungshalber ist darauf hinzuweisen, dass die im Entscheid vom\n5. März 2018 genannte flächenmässige Aufteilung der Parzelle Kat.-Nr. 3,\nwomit eine erste Tranche der Ausnützungsübertragung durch den Stadtrat\ngenehmigt wurde, nicht dem Gestaltungsplan (Situationsplan 1:1000) entspricht. Wie es sich damit verhält, kann bei diesem Ergebnis indes offenbleiben. Denn auch die darin erwähnte \"Restfläche\" im vorstehend genannten grundsätzlich ausnutzbaren südöstlichen Teil des Grundstücks Kat.-\nNr. 3 im Umfang von 239 m2 (Grundfläche) würden für das Bauvorhaben\nnicht ausreichen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die\n\"Veräusserung der Ausnützung\" bereits mit separaten Verfügungen erfolgte, am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern vermag. Baurechtliche Relevanz erlangt die Ausnützungsübertragung erst mit der Bewilligung des\nProjekts, das auf die zusätzlichen Ausnützungsreserven angewiesen ist,\nund lediglich im dafür benötigten Umfang. Eine Vorab-Veräusserung von\nAusnützung führt mithin keinen öffentlich-rechtlicher wirksamen Ausnützungstransfer herbei (BGr 1C_57/2019 vom 19. Dezem-ber 2019, E. 3.3.;\nChristoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Pla-\nnungs- und Baurecht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, Bd. 2, S. 932 f.).\n\n5.1.\nDer Vollständigkeit halber ist im Folgenden auch zur grundsätzlichen Frage\nder Zulässigkeit einer Ausnützungsübertragung im vorliegend geplanten\nAusmass Stellung zu nehmen. Eine quantitative Begrenzung für Ausnützungsverschiebungen kennt das Planungs- und Baugesetz zwar nicht. Eine\nEinschränkung kann sich dagegen insofern ergeben, als die Ausnützungsübertragung nicht zu einer § 238 Abs. 1 PBG verletzenden Konzentration\nder Bausubstanz führen darf. Eine allgemein geltende quantitative Grenze\nfür Ausnützungsverschiebungen lässt sich jedoch auch daraus nicht herleiten. Ihre Grenze finden diese deshalb primär an der Einhaltung der übrigen\nBaupolizei- und Zonenvorschriften. Die Ausnützungsziffer gewährleistet gerade nicht eine einheitliche Überbauung einer Zone mit gleich grossen Bauten, sondern kann nur erreichen, dass in der Bauzone gesamthaft gesehen\n\nR1L.2019.00031 Seite 10\neine gewisse Baudichte nicht überschritten wird. Um jedoch den Vorgaben\nvon § 238 Abs. 1 PBG, wonach Bauten \"im ganzen und in ihren einzelnen\nTeilen\" so zu gestalten sind, dass sie sich befriedigend in ihre bauliche und\nlandschaftliche Umgebung einordnen, gerecht zu werden, ist im Einzelfall\nzu prüfen, ob die Ausnützungsübertragung zu Baukörpern führt, welche\nden Rahmen der zonengemässen, durch Bauvorschriften und Parzellenanordnung geprägten Überbauungsstruktur sprengen und sich deshalb nicht\nmehr befriedigend in die bauliche Umgebung einordnen (VB.2016.00676\nvom 11. April 2017, E. 4.2. f., mit Hinweisen, in BEZ 2017 Nr. 12).\n\nSoweit den Gemeinden bei der Anwendung von Bestimmungen des kantonalen Rechts als Ausfluss der Gemeindeautonomie eine besondere Ent-\nscheidungs- und Ermessensfreiheit zukommt, überprüft das Baurekursgericht entsprechende Entscheide mit Zurückhaltung. Beruht der kommunale\nEntscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände,\nso hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Die Rekursinstanz darf nur\ndann einschreiten, wenn die Baubehörde ihren Ermessensspielraum überschreitet, indem sie sich von unsachlichen, dem Zweck der in Frage stehenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine\nRechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt. Dabei darf sich die Rekursinstanz jedoch nicht\nauf eine blosse Willkürprüfung beschränken, vielmehr muss die Eingriffsschwelle tiefer gesetzt werden (vgl. BGE 145 I 52, E. 3.6., mit Hinweisen).\n\n"}