{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0059-2020_2020-05-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0059-2020_vom_8._mai_2020.pdf", "Checksum": "def8400322203b177ec70e0d81e200bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0059/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnützungstransfer über Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus. Zulässiges Mass der Ausnützungsübertragung. | Zur Realisierung des strittigen Bauvorhabens war mangels genügender Ausnützungsreserven auf dem Baugrundstück ein Ausnützungstransfer notwendig. Vorgesehen war die Übertragung unter anderem von Flächen eines teilweise innerhalb eines Gestaltungsplanperimeters befindlichen Grundstücks auf das vollständig ausserhalb dieses Perimeters situierte Baugrundstücks. Die Baubehörde hatte die Baubewilligung für das Bauvorhaben erteilt, wogegen ein Nachbar rekurrierte. Die 1. Abteilung des Baurekursgerichts erachtete den geplanten Ausnützungstransfer über die Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus im konkreten Fall als unzulässig. Dies mit der Begründung, dass auf dem vom Transfer belasteten Grundstück – soweit dieses vom Gestaltungsplanperimeter erfasst war – gestützt auf die Gestaltungsplanvorschriften eine erheblich höhere Ausnützung möglich gewesen wäre als auf dem der Wohnzone W4 0,8 zugewiesenen Baugrundstück. Der vorgesehene Ausnützungstransfer hätte damit dieselben unerwünschten Folgen nach sich gezogen, wie ein gemäss langjähriger Praxis unzulässiger Ausnützungstransfer über (\"gewöhnliche\") Zonengrenzen hinweg. Die Ausnützungsübertragung hatte ferner im Vergleich zur Grundordnung gemäss BZO eine Erhöhung der anrechenbaren Geschossfläche um rund 50 % und im Ergebnis – was entscheidend war – eine gegen die Einordnungsbestimmung von § 238 Abs. 1 PBG verstossende Konzentrierung von Bausubstanz zur Folge. Demnach wurde der Nachbarrekurs gutgeheissen und die angefochtene Baubewilligung aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "8c1013f7594bada53680268195628f22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020\nRegeste:\nAusnützungstransfer über Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus. Zulässiges Mass der Ausnützungsübertragung. | Zur Realisierung des strittigen Bauvorhabens war mangels genügender Ausnützungsreserven auf dem Baugrundstück ein Ausnützungstransfer notwendig. Vorgesehen war die Übertragung unter anderem von Flächen eines teilweise innerhalb eines Gestaltungsplanperimeters befindlichen Grundstücks auf das vollständig ausserhalb dieses Perimeters situierte Baugrundstücks. Die Baubehörde hatte die Baubewilligung für das Bauvorhaben erteilt, wogegen ein Nachbar rekurrierte. Die 1. Abteilung des Baurekursgerichts erachtete den geplanten Ausnützungstransfer über die Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus im konkreten Fall als unzulässig. Dies mit der Begründung, dass auf dem vom Transfer belasteten Grundstück – soweit dieses vom Gestaltungsplanperimeter erfasst war – gestützt auf die Gestaltungsplanvorschriften eine erheblich höhere Ausnützung möglich gewesen wäre als auf dem der Wohnzone W4 0,8 zugewiesenen Baugrundstück. Der vorgesehene Ausnützungstransfer hätte damit dieselben unerwünschten Folgen nach sich gezogen, wie ein gemäss langjähriger Praxis unzulässiger Ausnützungstransfer über (\"gewöhnliche\") Zonengrenzen hinweg. Die Ausnützungsübertragung hatte ferner im Vergleich zur Grundordnung gemäss BZO eine Erhöhung der anrechenbaren Geschossfläche um rund 50 % und im Ergebnis – was entscheidend war – eine gegen die Einordnungsbestimmung von § 238 Abs. 1 PBG verstossende Konzentrierung von Bausubstanz zur Folge. Demnach wurde der Nachbarrekurs gutgeheissen und die angefochtene Baubewilligung aufgehoben.\n\nWird die Grundordnung im Anwendungsbereich eines Gestaltungsplans ersetzt, treten die genannten unerwünschten Folgen einer interzonalen Ausnützungsübertragung bei einer gestaltungsplanübergreifenden Ausnützungsübertragung zumindest dann ebenfalls ein, wenn die konkreten Gestaltungsplanvorschriften zur Grundordnung abweichende Ausnützungsvorgaben enthalten. Auch in diesem Fall entstünden Bauten mit unterschiedlicher Ausnützung des Bodens auf einer bestimmten Zone zugewiesenen Grundstücken entlang der Gestaltungsplangebietsgrenzen. Zumin-\n\nR1L.2019.00031 Seite 8\ndest im Falle eines öffentlichen Gestaltungsplans, welcher von der Gemeindelegislative erlassen wird (vgl. § 88 PBG), würden zudem auch in\ndiesem Fall die festgelegten Gebietsabgrenzungen missachtet und durch\ngewöhnliche Verwaltungsverfügung die vom kommunalen Gesetzgeber beschlossene Unterteilung des Baugebiets insoweit verändert.\n\nOb von gleicher oder unterschiedlicher \"Zonenzugehörigkeit\" bei Grundstücken innerhalb und solchen ausserhalb eines Gestaltungsplangebiets gesprochen werden kann, hängt damit wie angedeutet davon ab, ob die konkret anwendbaren Gestaltungsplanvorschriften zur Grundordnung abweichende Ausnützungsvorgaben enthalten. Den vorliegend massgebenden\nVorschriften zum Gestaltungsplan \"X W.\" ist zu entnehmen, dass sowohl\ninnerhalb des Baubereichs G, welchem das Grundstück Kat.-Nr. 3 zugewiesen ist, als auch auf dieser Parzelle selbst eine erheblich höhere Ausnützung erlaubt ist als in der Wohnzone W4 mit einer Ausnützungsziffer\nvon 0,8. So ist im Baubereich G eine anrechenbare Geschossfläche von\n13'090 m2 gestattet (Art. 7 Abs. 2 der Gestaltungsplanvorschriften [GPV]);\ndies bei einer Gesamtfläche von ca. 13'500 m2 (anhand des Messwerkzeugs für Flächen im GIS-Browser gemessen). Sodann ist auf der Parzelle\nKat.-Nr. 3 eine anrechenbare Geschossfläche von 2'864 m2 gemäss Anhang 1 GPV bei einer Gesamtfläche von ca. 2'900 m2 (ebenfalls gemäss\nGIS-Browser) erlaubt. Daraus resultiert eine Ausnützungsziffer von mindestens ca. 0,97 und mithin ca. eine mindestens 17 % höhere Ausnützung als\nin der Wohnzone W4 0,8. Zwischen dem Gestaltungsplangebiet bzw. dem\nBaubereich G und dem Grundstück Kat.-Nr. 3 und der Wohnzone W4 0,8\nbesteht damit ein nicht unerheblicher Unterschied in Bezug auf die vom\nkommunalen Gesetzgeber gewollte bauliche Dichte. Dies führt dazu, dass\neine gestaltungsplanübergreifende Ausnützungsübertragung entsprechend\nder erwähnten Rechtsprechung aufgrund der damit einhergehenden unerwünschten Folgen im vorliegenden konkreten Fall nicht statthaft ist.\n\n4.4.\nZusammengefasst ist festzuhalten, dass weder die von den B.-Strasse und\ndem Tramtrassee inklusive der Haltestelle beanspruchten Flächen auf dem\nGrundstück Kat.-Nr. 3 noch Flächen desjenigen Parzellenteils dieses\nGrundstücks, welcher dem Gestaltungsplangebiet zugewiesen ist, zwecks\nAusnutzung auf das Baugrundstück übertragen werden können. Die im\nsüdöstlichen Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 3 verbleibende Fläche von rund\n200 m2, welche weder als Verkehrsfläche beansprucht noch vom Gestal-\n\nR1L.2019.00031 Seite 9\ntungsplanperimeter erfasst wird, und damit grundsätzlich für eine Ausnützungsübertragung in Betracht fiele, erweist sich als zu gering für das Bauvorhaben. Mithin verfügt dieses nicht über die notwendige Ausnützungsreserve, womit es sich als nicht rechtskonform erweist. Der Rekurs ist damit\nin Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen.\n\n"}