{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0059-2020_2020-05-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0059-2020_vom_8._mai_2020.pdf", "Checksum": "def8400322203b177ec70e0d81e200bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0059/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnützungstransfer über Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus. Zulässiges Mass der Ausnützungsübertragung. | Zur Realisierung des strittigen Bauvorhabens war mangels genügender Ausnützungsreserven auf dem Baugrundstück ein Ausnützungstransfer notwendig. Vorgesehen war die Übertragung unter anderem von Flächen eines teilweise innerhalb eines Gestaltungsplanperimeters befindlichen Grundstücks auf das vollständig ausserhalb dieses Perimeters situierte Baugrundstücks. Die Baubehörde hatte die Baubewilligung für das Bauvorhaben erteilt, wogegen ein Nachbar rekurrierte. Die 1. Abteilung des Baurekursgerichts erachtete den geplanten Ausnützungstransfer über die Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus im konkreten Fall als unzulässig. Dies mit der Begründung, dass auf dem vom Transfer belasteten Grundstück – soweit dieses vom Gestaltungsplanperimeter erfasst war – gestützt auf die Gestaltungsplanvorschriften eine erheblich höhere Ausnützung möglich gewesen wäre als auf dem der Wohnzone W4 0,8 zugewiesenen Baugrundstück. Der vorgesehene Ausnützungstransfer hätte damit dieselben unerwünschten Folgen nach sich gezogen, wie ein gemäss langjähriger Praxis unzulässiger Ausnützungstransfer über (\"gewöhnliche\") Zonengrenzen hinweg. Die Ausnützungsübertragung hatte ferner im Vergleich zur Grundordnung gemäss BZO eine Erhöhung der anrechenbaren Geschossfläche um rund 50 % und im Ergebnis – was entscheidend war – eine gegen die Einordnungsbestimmung von § 238 Abs. 1 PBG verstossende Konzentrierung von Bausubstanz zur Folge. Demnach wurde der Nachbarrekurs gutgeheissen und die angefochtene Baubewilligung aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "8c1013f7594bada53680268195628f22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020\nRegeste:\nAusnützungstransfer über Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus. Zulässiges Mass der Ausnützungsübertragung. | Zur Realisierung des strittigen Bauvorhabens war mangels genügender Ausnützungsreserven auf dem Baugrundstück ein Ausnützungstransfer notwendig. Vorgesehen war die Übertragung unter anderem von Flächen eines teilweise innerhalb eines Gestaltungsplanperimeters befindlichen Grundstücks auf das vollständig ausserhalb dieses Perimeters situierte Baugrundstücks. Die Baubehörde hatte die Baubewilligung für das Bauvorhaben erteilt, wogegen ein Nachbar rekurrierte. Die 1. Abteilung des Baurekursgerichts erachtete den geplanten Ausnützungstransfer über die Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus im konkreten Fall als unzulässig. Dies mit der Begründung, dass auf dem vom Transfer belasteten Grundstück – soweit dieses vom Gestaltungsplanperimeter erfasst war – gestützt auf die Gestaltungsplanvorschriften eine erheblich höhere Ausnützung möglich gewesen wäre als auf dem der Wohnzone W4 0,8 zugewiesenen Baugrundstück. Der vorgesehene Ausnützungstransfer hätte damit dieselben unerwünschten Folgen nach sich gezogen, wie ein gemäss langjähriger Praxis unzulässiger Ausnützungstransfer über (\"gewöhnliche\") Zonengrenzen hinweg. Die Ausnützungsübertragung hatte ferner im Vergleich zur Grundordnung gemäss BZO eine Erhöhung der anrechenbaren Geschossfläche um rund 50 % und im Ergebnis – was entscheidend war – eine gegen die Einordnungsbestimmung von § 238 Abs. 1 PBG verstossende Konzentrierung von Bausubstanz zur Folge. Demnach wurde der Nachbarrekurs gutgeheissen und die angefochtene Baubewilligung aufgehoben.\n\nAls Drittgrundstück, von welchem allfällige Ausnützungsreserven für das\nBauvorhaben beansprucht werden sollen, soll die im Eigentum der Stadt X\nstehende Parzelle Kat.-Nr. 3 (\"G.\") herangezogen werden. Der überwiegende Teil dieses Grundstücks (d.h. der nordwestliche Bereich) wird vom\nPerimeter des Gestaltungsplans \"X W.\" (Baubereich G) erfasst. Der südöstliche, davon nicht erfasste Bereich wird grossmehrheitlich von der (neuen)\nB.-Strasse und dem (neuen) Trassee des 2er-Trams (\"Limmattalbahn\")\nsamt einer Haltestelle beansprucht. Lediglich ein kleiner Spickel im Südosten, welcher direkt an das Baugrundstück angrenzt, liegt weder innerhalb\ndes Gestaltungsplangebiets noch wird er von den genannten Verkehrsflächen beansprucht. Auf dem nordwestlichen, zum Gestaltungsplangebiet\ngehörenden Parzellenteil liegt sodann ein Teil der Wendeschlaufe der\nTramlinie und offenbar ebenfalls eine Haltestelle. Zwischen diesem Teil der\nWendeschlaufe und der B.-Strasse sowie der Haltestelle im Süden befindet\nsich ein öffentlicher Platz. Die entsprechenden Einträge, d.h. für die B.-\nStrasse sowie die Tramlinie, finden sich im Regionalen Verkehrsrichtplan\nLimmattal vom 4. Oktober 2017. Dies hat nach dem einleitend Dargelegten\nzur Folge, dass die von der B.-Strasse und vom Tramtrassee (inklusive\nHaltestelle und Wendeschlaufe) beanspruchten Flächen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 3 von vornherein nicht ausgenützt werden können und hierzu\ndamit auch nicht einem Drittgrundstück zur Verfügung gestellt werden dürfen. Diese Flächen fallen für die vorgesehene Ausnützungsübertragung\ndamit ausser Ansatz.\n\n4.3.\nZu klären bleibt, wie es sich diesbezüglich mit dem Teil des Grundstücks\nKat.-Nr. 3 verhält, welcher vom Gestaltungsplanperimeter erfasst wird. Es\nstellt sich die Frage, ob eine Ausnützungsübertragung zugunsten von Drittgrundstücken ausserhalb eines Gestaltungsplangebiets statthaft ist.\n\nR1L.2019.00031 Seite 7\nDie Zulässigkeit von Ausnützungsübertragungen von einer bestimmten Zone auf eine andere Zone mit abweichenden Nutzungsvorschriften hat das\nBundesgericht in ständiger Rechtsprechung verneint. Es begründet dies\ndamit, dass eine interzonale Ausnützungsanrechnung zur Folge hätte, dass\nfür das Gebiet längs der Zonengrenze verschiedene Nutzungsziffern gelten\nwürden und damit Bauten mit unterschiedlicher Ausnützung des Bodens\nentstünden, was nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen könne. Es würde zudem bedeuten, dass die vom Zonenplan festgelegten Zonengrenzen\nmissachtet und durch gewöhnliche Verwaltungsverfügung die vom kommunalen Gesetzgeber beschlossene Unterteilung des Baugebiets verändert\nwürden (BGr 1P.256/2006 vom 18. Juli 2006, E. 2.5, mit Hinweisen).\n\nFraglich ist, ob diese unerwünschten Folgen auch bei einer gestaltungsplanübergreifenden Ausnützungsübertragung eintreten und dieser Fall damit insofern einer interzonalen Ausnützungsanrechnung gleichzusetzen ist.\nHierzu ist vorab festzuhalten, dass ein Gestaltungsplan ein Sondernutzungsplan ist, der eine städtebaulich, architektonisch und wohnhygienisch\neinwandfreie Überbauung anstrebt. Zu diesem Zweck stellt er für ein bestimmtes Gebiet eine Spezialbauordnung auf, welche von den allgemeinen\nFestlegungen der Bau- und Zonenordnung abweicht und diese überlagert.\nSo werden mit Gestaltungsplänen für bestimmt umgrenzte Gebiete Zahl,\nLage, äussere Abmessungen sowie die Nutzweise und Zweckbestimmung\nder Bauten bindend festgelegt; dabei darf von den Bestimmungen über die\nRegelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen abgewichen\nwerden (§ 83 Abs. 1 PBG). Anders als bei Arealüberbauungen und Sonderbauvorschriften sind die Grundeigentümer im Perimeter eines Gestaltungsplans an dessen Festlegungen gebunden. Die Grundordnung wird also ersetzt, womit nur noch gestaltungsplankonform gebaut werden darf\n(vgl. zum Ganzen Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und\nUmweltrecht, Bd. I, 3. Aufl., Zürich 1999, Rz. 317 ff.).\n\n"}