{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0059-2020_2020-05-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0059-2020_vom_8._mai_2020.pdf", "Checksum": "def8400322203b177ec70e0d81e200bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0059/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnützungstransfer über Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus. Zulässiges Mass der Ausnützungsübertragung. | Zur Realisierung des strittigen Bauvorhabens war mangels genügender Ausnützungsreserven auf dem Baugrundstück ein Ausnützungstransfer notwendig. Vorgesehen war die Übertragung unter anderem von Flächen eines teilweise innerhalb eines Gestaltungsplanperimeters befindlichen Grundstücks auf das vollständig ausserhalb dieses Perimeters situierte Baugrundstücks. Die Baubehörde hatte die Baubewilligung für das Bauvorhaben erteilt, wogegen ein Nachbar rekurrierte. Die 1. Abteilung des Baurekursgerichts erachtete den geplanten Ausnützungstransfer über die Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus im konkreten Fall als unzulässig. Dies mit der Begründung, dass auf dem vom Transfer belasteten Grundstück – soweit dieses vom Gestaltungsplanperimeter erfasst war – gestützt auf die Gestaltungsplanvorschriften eine erheblich höhere Ausnützung möglich gewesen wäre als auf dem der Wohnzone W4 0,8 zugewiesenen Baugrundstück. Der vorgesehene Ausnützungstransfer hätte damit dieselben unerwünschten Folgen nach sich gezogen, wie ein gemäss langjähriger Praxis unzulässiger Ausnützungstransfer über (\"gewöhnliche\") Zonengrenzen hinweg. Die Ausnützungsübertragung hatte ferner im Vergleich zur Grundordnung gemäss BZO eine Erhöhung der anrechenbaren Geschossfläche um rund 50 % und im Ergebnis – was entscheidend war – eine gegen die Einordnungsbestimmung von § 238 Abs. 1 PBG verstossende Konzentrierung von Bausubstanz zur Folge. Demnach wurde der Nachbarrekurs gutgeheissen und die angefochtene Baubewilligung aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "8c1013f7594bada53680268195628f22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020\nRegeste:\nAusnützungstransfer über Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus. Zulässiges Mass der Ausnützungsübertragung. | Zur Realisierung des strittigen Bauvorhabens war mangels genügender Ausnützungsreserven auf dem Baugrundstück ein Ausnützungstransfer notwendig. Vorgesehen war die Übertragung unter anderem von Flächen eines teilweise innerhalb eines Gestaltungsplanperimeters befindlichen Grundstücks auf das vollständig ausserhalb dieses Perimeters situierte Baugrundstücks. Die Baubehörde hatte die Baubewilligung für das Bauvorhaben erteilt, wogegen ein Nachbar rekurrierte. Die 1. Abteilung des Baurekursgerichts erachtete den geplanten Ausnützungstransfer über die Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus im konkreten Fall als unzulässig. Dies mit der Begründung, dass auf dem vom Transfer belasteten Grundstück – soweit dieses vom Gestaltungsplanperimeter erfasst war – gestützt auf die Gestaltungsplanvorschriften eine erheblich höhere Ausnützung möglich gewesen wäre als auf dem der Wohnzone W4 0,8 zugewiesenen Baugrundstück. Der vorgesehene Ausnützungstransfer hätte damit dieselben unerwünschten Folgen nach sich gezogen, wie ein gemäss langjähriger Praxis unzulässiger Ausnützungstransfer über (\"gewöhnliche\") Zonengrenzen hinweg. Die Ausnützungsübertragung hatte ferner im Vergleich zur Grundordnung gemäss BZO eine Erhöhung der anrechenbaren Geschossfläche um rund 50 % und im Ergebnis – was entscheidend war – eine gegen die Einordnungsbestimmung von § 238 Abs. 1 PBG verstossende Konzentrierung von Bausubstanz zur Folge. Demnach wurde der Nachbarrekurs gutgeheissen und die angefochtene Baubewilligung aufgehoben.\n\n3.3.\nDie private Rekursgegnerin führt vernehmlassungsweise zusammengefasst\naus, dass der Ausnützungstransfer rechtlich zulässig sei, zumal sich beide\nParzellen in der Wohnzone W4 befinden und aneinandergrenzen würden.\nDie Vorinstanz habe eine umfassende ästhetische Würdigung des Bauvorhabens vorgenommen und einerseits geprüft, ob sich die Baute selbst befriedigend einordne, und andererseits, ob sich die Baute befriedigend in die\nUmgebung einordne, was sie beides insbesondere aufgrund der Lage des\nBaukörpers bejaht habe. Schliesslich habe die Vorinstanz sinngemäss\nfestgestellt, dass die inventarisierten Bauernhäuser im Zentrum durch die\ngeplante Aufstockung des Gebäudes B.-Strasse 4 nicht beeinträchtigt würden. Aus den Begriffen \"wuchtig\" und \"mächtig\" lasse sich nicht ableiten,\ndass sich der Baukörper nicht befriedigend einordne. Durch eine gute Fassadengestaltung, wie sie die Fassadenpläne vorsehen würden, und durch\neine leicht wirkende Materialisierung, wie sie die Vorinstanz verlangt habe,\nwerde die befriedigende Einordnung ohne weiteres erreicht. Weiter werde\n\nR1L.2019.00031 Seite 5\ndie Grundfläche des Standortgebäudes durch die Aufstockung nicht verändert. Auch höhenmässig erfahre die bestehende Baute keine wesentliche\nÄnderung. Sodann befinde sich das Gebäude im Winkel zwischen der alten\nund neuen B.-Strasse, sodass es nur im Osten an eine mit einer Baute\nüberstellten Parzelle angrenze. An dieser zwischen zwei Strassen eingeklemmten Parzelle ordnet sich auch eine markante Baute ohne weiteres\nbefriedigend ein und bilde – wie die Vorinstanz zu Recht erwogen habe –\ndas westliche Eingangstor zum erwähnten Zentrumspark.\n\n4.1.\nGemäss § 254 Abs. 1 PBG gibt die Ausnützungsziffer das Verhältnis der\nanrechenbaren Fläche zur massgeblichen Grundfläche wieder. Letztere\nbildet nach § 259 Abs. 1 PBG die von der Baueingabe erfasste Fläche der\nbaulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile der\nBauzone. Aus dieser Bestimmung leiten Lehre und Praxis ab, dass Ausnützungsverschiebungen zwischen verschiedenen, der nämlichen Bauzone\nzugehörigen Parzellen grundsätzlich zulässig sind. Vorauszusetzen hierfür\nist allerdings, dass auf dem belasteten Grundstück eine entsprechende Reserve vorhanden ist, was mit dem Baugesuch nachgewiesen werden muss.\nDabei muss es sich um Flächen handeln, die der Ausnützung zugänglich\nsind (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher\nPlanungs- und Baurecht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, Bd. 2, S. 929). Erschliessungsanlagen, die auf übergeordneten Festlegungen beruhen, d.h.\nihre Grundlage in kommunalen (oder auch kantonalen) Verkehrsplänen haben sowie Verkehrsflächen, die in einem Quartierplan festgelegt werden,\ngehören von vornherein nicht zu den nutzungsplanerisch festgelegten\nBauzonen; sie können schon von ihrer Funktion her nicht ausgenützt werden und damit auch nicht Teil der massgeblichen Grundfläche im Sinn von\n§ 259 Abs. 1 PBG bilden (VB.2003.00084, E. 2a, in BEZ 2003 Nr. 46).\n\n4.2.\nDie Bauparzelle verfügt erwähntermassen nicht über eine für das strittige\nBauvorhaben notwendige Ausnützungsreserve. Mit Blick auf die rekurrentischen Äusserungen anlässlich des Augenscheins ist vorab festzuhalten,\ndass in der Baubewilligung tatsächlich von einem Erwerb von zusätzlicher\nGrundstücksfläche und nicht von einem Ausnützungstransfer die Rede ist.\nAus den Baugesuchsunterlagen, insbesondere aus dem Katasterplan,\n\nR1L.2019.00031 Seite 6\nergibt sich ein solcher Landerwerb indessen nicht. Vielmehr kann aus dem\nZusammenhang ohne Weiteres geschlossen werden, dass für das Bauvorhaben eine Beanspruchung von Ausnützungsreserve eines Drittgrundstücks vorgesehen ist, womit rechtsdogmatisch eine Ausnützungsübertragung zur Diskussion steht (s. dazu Felix Huber, Die Ausnützungsziffer, Zürich 1986, S. 80). Da der angefochtene Entscheid ohnehin aufzuheben ist,\nerübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.\n\n"}