{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0059-2020_2020-05-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0059-2020_vom_8._mai_2020.pdf", "Checksum": "def8400322203b177ec70e0d81e200bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0059/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnützungstransfer über Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus. Zulässiges Mass der Ausnützungsübertragung. | Zur Realisierung des strittigen Bauvorhabens war mangels genügender Ausnützungsreserven auf dem Baugrundstück ein Ausnützungstransfer notwendig. Vorgesehen war die Übertragung unter anderem von Flächen eines teilweise innerhalb eines Gestaltungsplanperimeters befindlichen Grundstücks auf das vollständig ausserhalb dieses Perimeters situierte Baugrundstücks. Die Baubehörde hatte die Baubewilligung für das Bauvorhaben erteilt, wogegen ein Nachbar rekurrierte. Die 1. Abteilung des Baurekursgerichts erachtete den geplanten Ausnützungstransfer über die Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus im konkreten Fall als unzulässig. Dies mit der Begründung, dass auf dem vom Transfer belasteten Grundstück – soweit dieses vom Gestaltungsplanperimeter erfasst war – gestützt auf die Gestaltungsplanvorschriften eine erheblich höhere Ausnützung möglich gewesen wäre als auf dem der Wohnzone W4 0,8 zugewiesenen Baugrundstück. Der vorgesehene Ausnützungstransfer hätte damit dieselben unerwünschten Folgen nach sich gezogen, wie ein gemäss langjähriger Praxis unzulässiger Ausnützungstransfer über (\"gewöhnliche\") Zonengrenzen hinweg. Die Ausnützungsübertragung hatte ferner im Vergleich zur Grundordnung gemäss BZO eine Erhöhung der anrechenbaren Geschossfläche um rund 50 % und im Ergebnis – was entscheidend war – eine gegen die Einordnungsbestimmung von § 238 Abs. 1 PBG verstossende Konzentrierung von Bausubstanz zur Folge. Demnach wurde der Nachbarrekurs gutgeheissen und die angefochtene Baubewilligung aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "8c1013f7594bada53680268195628f22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020\nRegeste:\nAusnützungstransfer über Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus. Zulässiges Mass der Ausnützungsübertragung. | Zur Realisierung des strittigen Bauvorhabens war mangels genügender Ausnützungsreserven auf dem Baugrundstück ein Ausnützungstransfer notwendig. Vorgesehen war die Übertragung unter anderem von Flächen eines teilweise innerhalb eines Gestaltungsplanperimeters befindlichen Grundstücks auf das vollständig ausserhalb dieses Perimeters situierte Baugrundstücks. Die Baubehörde hatte die Baubewilligung für das Bauvorhaben erteilt, wogegen ein Nachbar rekurrierte. Die 1. Abteilung des Baurekursgerichts erachtete den geplanten Ausnützungstransfer über die Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus im konkreten Fall als unzulässig. Dies mit der Begründung, dass auf dem vom Transfer belasteten Grundstück – soweit dieses vom Gestaltungsplanperimeter erfasst war – gestützt auf die Gestaltungsplanvorschriften eine erheblich höhere Ausnützung möglich gewesen wäre als auf dem der Wohnzone W4 0,8 zugewiesenen Baugrundstück. Der vorgesehene Ausnützungstransfer hätte damit dieselben unerwünschten Folgen nach sich gezogen, wie ein gemäss langjähriger Praxis unzulässiger Ausnützungstransfer über (\"gewöhnliche\") Zonengrenzen hinweg. Die Ausnützungsübertragung hatte ferner im Vergleich zur Grundordnung gemäss BZO eine Erhöhung der anrechenbaren Geschossfläche um rund 50 % und im Ergebnis – was entscheidend war – eine gegen die Einordnungsbestimmung von § 238 Abs. 1 PBG verstossende Konzentrierung von Bausubstanz zur Folge. Demnach wurde der Nachbarrekurs gutgeheissen und die angefochtene Baubewilligung aufgehoben.\n\n3.2.\nDie Vorinstanz führt vernehmlassungsweise zusammengefasst aus, dass\nsich kein bestimmtes Mass für eine zulässige Ausnützungsübertragung\nfestlegen lasse. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob sich die zugelassene bauliche Dichte mit § 238 PBG vertrage. Durch das sechsgeschossige,\nnach Westen zurückgestaffelte Siegerprojekt \"A.\" über die alte und neue\nB.-Strasse und über den G.-Platz hinweg entstehe ein grosszügiger Raum,\nder den Stadtpark bis zum K.-Areal und zur Alterseinrichtung Ba.-Strasse 1\nhin erweitere. In diesen Rahmen lägen die kleinmassstäblichen Bauten der\nehemaligen ländlichen Ensembles B.-Strasse 1, 2, 3 (drei Vielzweckbauernhäuser mit ihren Nebenbauten) und 4, 5, 6 (Ensemble \"S.\"). Sie seien\nzweigeschossig und teilweise mit mächtigen Satteldächern ausgebildet. Die\nVerbreiterung der B.-Strasse in den 1970er-Jahren habe die ursprünglich\nbestehenden räumlichen Beziehungen zwischen den beiden ländlichen Ensembles zerstört und isoliere die Bauten nördlich der B.-Strasse vom historischen Dorfkern. Durch die Umgestaltung der alten B.-Strasse werde dies\nnun geheilt. Das auf dem Baugrundstück bestehende Gebäude sei ca.\n1930 erstellt worden und bediene sich eines städtischen Gebäudetyps, der\nvon der vorstädtischen Bebauung an der Z.-Strasse bekannt sei (z.B. Z.-\nStrasse 1 bis 5), hier aber bruchstückhaft bleibe und keine Fortsetzung finde. Das Gebäude wirke eher als \"Fehler im Gewebe\". Bei einer allfälligen\nErweiterung sei darauf zu achten, dass das Gebäude nicht noch mächtiger\nwirke. Dies könne über eine sorgfältige Gliederung und Materialisierung erreicht werden. Die Aufstockung gliedere den Baukörper in einen dreigeschossigen Sockel und eine zweigeschossige \"Haube\", welche mit dem\nmächtigen Satteldach des inventarisierten Bauernhauses B.-Strasse 3\ndurchaus einen Bezug eingehen könne. Durch diese Unterteilung würden\ndie fünf Geschosse optisch gebrochen. Eine leicht wirkende Materialisierung sei zu bevorzugen, von einer muralen Erscheinung sei abzusehen.\nDurch die Verlegung der B.-Strasse könne der Stadtpark nach Norden\nmassiv erweitert werden. Die inventarisierten Bauernhäuser im Zentrum,\nwelche sich im Umfeld des Gebäudes B.-Strasse 4 befänden, würden Teil\nder grünen Mitte bzw. des Stadtparks werden. Das Provokationsverfahren\nsei eingeleitet worden. Der Bericht der Kantonalen Denkmalpflege sowie\nder Unterschutzstellungs- bzw. Entlassungsentscheid stünden noch aus.\n\nR1L.2019.00031 Seite 4\nDie Baute B.-Strasse 4, welche schon vor dem geplanten Umbau eine markante Erscheinung dargestellt habe, solle das westliche Eingangstor zum\nerwähnten Zentrumspark bilden. Als eigenständiger Aufbau spiegle der\nGebäudekubus Elemente der umliegenden Bauten (B.-Strasse, Ba.-\nStrasse) und fasse den G.-Platz auf der Südseite ein. Klar strukturierte\nFassaden führten zu einem eleganten, neuen und trotzdem verbundenen\nElement. Der Baukörper trete eher wuchtig in Erscheinung, schütze\ndadurch aber die feingliedrigen Bauernhäuser im Zentrum. Die geplante\nAufstockung wirke als eigenständiger Aufbau in keiner Weise überproportioniert. Die Baute fasse den G.-Platz auf der Südseite ein und bilde zusammen mit dem geplanten Altersheim das Eingangstor zum Stadtplatz. Die\nAusnützungsübertragung führe im vorliegenden Fall nicht dazu, dass der\nZweck der Nutzungsziffer illusorisch werde oder eine unerwünschte, § 238\nPBG verletzende Konzentrierung der Bausubstanz entstehe. Auch das geplante Bauprojekt füge sich – trotz relativ hoher Nutzungsübertragung –\nrechtsgenügend in die bauliche Umgebung ein. Auch im Hinblick auf das\nverdichtete Bauen sowie mit Blick auf die Ziele und Grundsätze des Raumplanungsgesetzes (RPG) würden solche Aufstockungen an grosser Bedeutung gewinnen. In Bezug auf den baulichen Charakter des betroffenen Gebiets regle sich dies durch die \"Einfassung\" des G.-Platzes und die Torwirkung zum Stadtpark.\n\n"}