{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0059-2020_2020-05-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0059-2020_vom_8._mai_2020.pdf", "Checksum": "def8400322203b177ec70e0d81e200bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0059/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnützungstransfer über Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus. Zulässiges Mass der Ausnützungsübertragung. | Zur Realisierung des strittigen Bauvorhabens war mangels genügender Ausnützungsreserven auf dem Baugrundstück ein Ausnützungstransfer notwendig. Vorgesehen war die Übertragung unter anderem von Flächen eines teilweise innerhalb eines Gestaltungsplanperimeters befindlichen Grundstücks auf das vollständig ausserhalb dieses Perimeters situierte Baugrundstücks. Die Baubehörde hatte die Baubewilligung für das Bauvorhaben erteilt, wogegen ein Nachbar rekurrierte. Die 1. Abteilung des Baurekursgerichts erachtete den geplanten Ausnützungstransfer über die Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus im konkreten Fall als unzulässig. Dies mit der Begründung, dass auf dem vom Transfer belasteten Grundstück – soweit dieses vom Gestaltungsplanperimeter erfasst war – gestützt auf die Gestaltungsplanvorschriften eine erheblich höhere Ausnützung möglich gewesen wäre als auf dem der Wohnzone W4 0,8 zugewiesenen Baugrundstück. Der vorgesehene Ausnützungstransfer hätte damit dieselben unerwünschten Folgen nach sich gezogen, wie ein gemäss langjähriger Praxis unzulässiger Ausnützungstransfer über (\"gewöhnliche\") Zonengrenzen hinweg. Die Ausnützungsübertragung hatte ferner im Vergleich zur Grundordnung gemäss BZO eine Erhöhung der anrechenbaren Geschossfläche um rund 50 % und im Ergebnis – was entscheidend war – eine gegen die Einordnungsbestimmung von § 238 Abs. 1 PBG verstossende Konzentrierung von Bausubstanz zur Folge. Demnach wurde der Nachbarrekurs gutgeheissen und die angefochtene Baubewilligung aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "8c1013f7594bada53680268195628f22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020\nRegeste:\nAusnützungstransfer über Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus. Zulässiges Mass der Ausnützungsübertragung. | Zur Realisierung des strittigen Bauvorhabens war mangels genügender Ausnützungsreserven auf dem Baugrundstück ein Ausnützungstransfer notwendig. Vorgesehen war die Übertragung unter anderem von Flächen eines teilweise innerhalb eines Gestaltungsplanperimeters befindlichen Grundstücks auf das vollständig ausserhalb dieses Perimeters situierte Baugrundstücks. Die Baubehörde hatte die Baubewilligung für das Bauvorhaben erteilt, wogegen ein Nachbar rekurrierte. Die 1. Abteilung des Baurekursgerichts erachtete den geplanten Ausnützungstransfer über die Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus im konkreten Fall als unzulässig. Dies mit der Begründung, dass auf dem vom Transfer belasteten Grundstück – soweit dieses vom Gestaltungsplanperimeter erfasst war – gestützt auf die Gestaltungsplanvorschriften eine erheblich höhere Ausnützung möglich gewesen wäre als auf dem der Wohnzone W4 0,8 zugewiesenen Baugrundstück. Der vorgesehene Ausnützungstransfer hätte damit dieselben unerwünschten Folgen nach sich gezogen, wie ein gemäss langjähriger Praxis unzulässiger Ausnützungstransfer über (\"gewöhnliche\") Zonengrenzen hinweg. Die Ausnützungsübertragung hatte ferner im Vergleich zur Grundordnung gemäss BZO eine Erhöhung der anrechenbaren Geschossfläche um rund 50 % und im Ergebnis – was entscheidend war – eine gegen die Einordnungsbestimmung von § 238 Abs. 1 PBG verstossende Konzentrierung von Bausubstanz zur Folge. Demnach wurde der Nachbarrekurs gutgeheissen und die angefochtene Baubewilligung aufgehoben.\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nr. R1L.2019.00031\nBRGE I Nr. 0059/2020\n\nEntscheid vom 8. Mai 2020\n\nMitwirkende Abteilungspräsident Walter Linsi, Baurichter Christian Hurter, Baurichter\nClaude Reinhardt, Gerichtsschreiber Christoph Forster\n\nin Sachen Rekurrent\nH.-R. Z. […]\n\ngegen Rekursgegnerinnen\n1. Baubehörde X […]\n2. B. AG […]\nNr. 2 vertreten durch […]\n\nbetreffend Beschluss des Ausschusses Bau und Planung vom 23. Oktober 2019; Baubewilligung für Umbau und Aufstockung eines Wohnhauses […]\n_______________________________________________________\nhat sich ergeben:\n\nA.\nMit Beschluss vom 23. Oktober 2019 erteilte die Baubehörde X der B. AG\ndie baurechtliche Bewilligung für Umbau und Aufstockung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 an der B.-Strasse 1 in X.\n\nB.\nGegen diesen Entscheid erhob H.-R. Z. mit Eingabe vom 13. November\n2019 rechtzeitig Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und\nbeantragte die Aufhebung des Entscheides.\n\nC.\nMit Verfügung vom 14. November 2019 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.\n\nD.\nMit Eingabe vom 4. Dezember 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei.\n\nDie private Rekursgegnerin beantragte mit Eingabe vom 16. Dezember\n2019 ebenfalls die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei;\ndies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zulasten des Rekurrenten.\n\nE.\nDer Rekurrent verzichtete stillschweigend auf die Erstattung einer Replik.\n\nF.\nAm 11. März 2020 führte die 1. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein\nder Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch.\n\nR1L.2019.00031 Seite 2\nEs kommt in Betracht:\n\n1.\nDer Rekurrent ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 2, welches im Osten und im Norden unmittelbar an die Bauparzelle anstösst. Er macht mit\nseinem Rekurs eine ungenügende Eingliederung des Bauvorhabens in die\nbestehende bauliche Umgebung zufolge übermässiger Ausnützungsübertragung geltend. Aufgrund der engen räumlichen Beziehung und der vorgebrachten Rügen ist er zur Rekurserhebung im Sinne von § 338a des Pla-\nnungs- und Baugesetzes (PBG) legitimiert. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.\n\n2.\nDas Baugrundstück Kat.-Nr. 1 ist der Wohnzone W4 0,8 gemäss Bau- und\nZonenordnung der Stadt X (BZO) zugewiesen und mit einem fünfgeschossigen Mehrfamilienhaus überstellt. Das Bauvorhaben sieht unter anderem\nvor, das bestehende Gebäude mit einem Vollgeschoss und einer Attika zu\nerweitern. Mangels Ausnützungsreserven auf der Bauparzelle sollen hierzu\n268,8 m2 bauliche Ausnützung vom Grundstück Kat.-Nr. 3, d.h. von einem\nDrittgrundstück, beansprucht werden.\n\n3.1.\nDer Rekurrent wendet gegen das Bauvorhaben ein, dass die vorgesehene\nAusnützungsübertragung zu einem Baukörper führe, der den Rahmen der\nzonengemässen, durch Bauvorschriften und Parzellenordnung geprägten\nÜberbauungsstruktur sprenge. Bei einer Parzellenfläche von 659 m2 wären\nbei der geltenden Ausnützungsziffer von 0,8 grundsätzlich eine Bruttogeschossfläche von 527,2 m2 zulässig. Durch die Ausnützungsübertragung\nvon 268,8 m2 erhöhe sich die mögliche Bruttogeschossfläche auf 796 m2,\nwas einer Erhöhung um 50 % entspreche. Die begrenzte Möglichkeit einer\nAusnützungsübertragung für Arealüberbauungen gemäss BZO gelte als\nHinweis, was vorliegend als angemessen betrachtet werden dürfe. Das\nBauvorhaben sei völlig überproportioniert und sprenge den Rahmen der\nfestgelegten Nutzungsordnung und Zonenstruktur. Es sei kein städtebauliches Konzept erkennbar, wenn die Stadt X gleichzeitig beabsichtige, sein\n\nR1L.2019.00031 Seite 3\nGebäude unter Schutz zu stellen und in 15 m Distanz die Baubewilligung\nfür ein derart mächtiges Wohnhaus erteile.\n\n"}