Demgegenüber kann der Bauverweigerungsgrund der negativen Präjudizierung «noch fehlender» planungsrechtlicher Festlegungen nur mehr bei bestimmten Planungen zur Anwendung kommen, etwa bei noch fehlenden Waldabstandslinien, Quartierplänen oder Gestaltungsplänen, die gemäss Bauordnung zwingend zu erlassen sind. Im Übrigen ist, nachdem die Zürcher Bau- und Zonenordnungen allesamt längstens dem übergeordneten Recht des Planungs- und Baugesetzes angepasst worden sind, davon auszugehen, dass es keine «noch fehlenden» planungsrechtlichen Massnahmen im Sinne von § 234 PBG mehr geben kann (vgl. Ch. Fritzsche/P. Bösch/Th. Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., 2011, S. 565).