Abs. 2 PBG; BRKE IV Nr. 0166/1993 = BEZ 1994 Nr. 3). Eine dergestalt konkretisierte Planung kann ein dazu in Widerspruch stehendes Bauvorhaben zu Fall bringen, und zwar unbesehen davon, ob Zonenplanänderungen, geänderte oder neue Bauvorschriften oder Sondernutzungspläne beantragt sind. Demgegenüber kann der Bauverweigerungsgrund der negativen Präjudizierung «noch fehlender» planungsrechtlicher Festlegungen nur mehr bei bestimmten Planungen zur Anwendung kommen, etwa bei noch fehlenden Waldabstandslinien, Quartierplänen oder Gestaltungsplänen, die gemäss Bauordnung zwingend zu erlassen sind.