Künftige Nutzungsplanungen können einem Bauvorhaben ganz allgemein nur dann entgegengehalten werden, wenn die Voraussetzungen von § 234 PBG erfüllt sind. Danach ist ein Grundstück baureif, wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder in durch den Gemeinderat beantragte planungsrechtliche Massnahme nachteilig beeinflusst wird. Als «durch den Gemeinderat beantragt» gilt eine Planung, wenn sie öffentlich aufgelegt ist (§ 7 -2-