Demgegenüber kann ein fehlender Schutzentscheid über ein inventarisiertes Objekt dann nicht ohne weiteres gegen ein Bauvorhaben angeführt werden, wenn das Objekt mit planungsrechtlichen Schutzmassnahmen im Sinne von § 205 lit. a PBG – es sind dies namentlich Kernzonen, Freihaltezonen oder Gestaltungpläne (§§ 20 und 24 der Natur- und Heimatschutzverordnung [NHV]) – erfasst werden müsste. Künftige Nutzungsplanungen können einem Bauvorhaben ganz allgemein nur dann entgegengehalten werden, wenn die Voraussetzungen von § 234 PBG erfüllt sind.