Erst hernach – und wenn der Schutzentscheid seinem Inhalt nach dies zulässt – fällt die Erteilung einer Baubewilligung in Betracht. Anders gesagt, stellt die Gefährdung eines mittels Verfügung oder Vertrag unter Schutz zu stellenden Objektes einen selbständigen Bauverweigerungsgrund dar (vgl. § 320 PBG). In der Praxis wird in Fällen, in denen die Gefährdung eines Schutzobjektes droht, das Baugesuch einem Provokationsbegehren im Sinne von § 213 PBG gleichgesetzt, womit innert einem bzw. in Ausnahmefällen innert zwei Jahren ein Schutzentscheid zu treffen ist.