dies vorbehältlich der Anwendung verschärfter Gestaltungsvorschriften (§ 238 Abs. 2 PBG). Wenn ein inventarisiertes Objekt seiner Natur nach mit Verfügung oder Vertrag (§ 205 lit. c und d PBG) unter Schutz zu stellen ist, wie dies auf Denkmalschutzobjekte in aller Regel zutrifft, und eine Gefährdung dieses Inventarobjektes durch ein Bauprojekt nicht ausgeschlossen werden kann, hat das Gemeinwesen zunächst einen Schutzentscheid zu treffen, d.h. Schutzmassnahmen anzuordnen oder ganz oder teilweise darauf zu verzichten. Erst hernach – und wenn der Schutzentscheid seinem Inhalt nach dies zulässt – fällt die Erteilung einer Baubewilligung in Betracht.