{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2012-04-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0059-2012_2012-04-25.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0059_2012_958.pdf", "Checksum": "d8c557dfe5d0b316ae018835b2865cfc"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["BRGE I Nr. 0059/2012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 25.04.2012 BRGE I Nr. 0059/2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 25.04.2012 BRGE I Nr. 0059/2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 25.04.2012 BRGE I Nr. 0059/2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungsrechtliche Baureife. Natur- und Heimatschutz. Voraussetzungen für die Vorwirkung planungsrechtlicher Schutzmassnahmen."}], "ScrapyJob": "446973/69/2001", "Zeit UTC": "18.02.2026 23:01:29", "Checksum": "40a317d0439697d614b6b669c3c5a919", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 25.04.2012 BRGE I Nr. 0059/2012\nRegeste:\nPlanungsrechtliche Baureife. Natur- und Heimatschutz. Voraussetzungen für die Vorwirkung planungsrechtlicher Schutzmassnahmen.\n\nBRGE I Nr. 0059/2012 vom 25. April 2012 in BEZ 2012 Nr. 38\n\n3.3 Die Aufnahme von Schutzobjekten in kommunale oder kantonale\nInventare stellt keine Schutzmassnahme im Sinne von § 205 PBG dar.\nSchutzinventare im Sinne von § 203 Abs. 2 PBG verpflichten die Behörden,\nnicht aber die betroffenen Grundeigentümer; dies vorbehältlich der Anwendung\nverschärfter Gestaltungsvorschriften (§ 238 Abs. 2 PBG). Wenn ein\ninventarisiertes Objekt seiner Natur nach mit Verfügung oder Vertrag (§ 205 lit.\nc und d PBG) unter Schutz zu stellen ist, wie dies auf Denkmalschutzobjekte in\naller Regel zutrifft, und eine Gefährdung dieses Inventarobjektes durch ein\nBauprojekt nicht ausgeschlossen werden kann, hat das Gemeinwesen zunächst\neinen Schutzentscheid zu treffen, d.h. Schutzmassnahmen anzuordnen oder\nganz oder teilweise darauf zu verzichten. Erst hernach – und wenn der\nSchutzentscheid seinem Inhalt nach dies zulässt – fällt die Erteilung einer\nBaubewilligung in Betracht. Anders gesagt, stellt die Gefährdung eines mittels\nVerfügung oder Vertrag unter Schutz zu stellenden Objektes einen\nselbständigen Bauverweigerungsgrund dar (vgl. § 320 PBG). In der Praxis wird\nin Fällen, in denen die Gefährdung eines Schutzobjektes droht, das Baugesuch\neinem Provokationsbegehren im Sinne von § 213 PBG gleichgesetzt, womit\ninnert einem bzw. in Ausnahmefällen innert zwei Jahren ein Schutzentscheid zu\ntreffen ist. Nur dann, wenn lediglich eine Beeinträchtigung des Schutzobjektes\nzu befürchten ist, der schon mit der Anwendung der verschärften\nGestaltungsvorschrift von § 238 Abs. 2 PBG hinreichend begegnet werden\nkann, entfällt das Erfordernis eines Schutzentscheides (VGr, 19. August 2005,\nVB.2005.00242 = BEZ 2006 Nr. 3; BRKE IV Nr. 0043/2009 = BEZ 2009 Nr. 47;\nBRKE I Nr. 0200/2009 = BEZ 2009 Nr. 60, www.baurekursgericht-zh.ch).\n\nDemgegenüber kann ein fehlender Schutzentscheid über ein\ninventarisiertes Objekt dann nicht ohne weiteres gegen ein Bauvorhaben\nangeführt werden, wenn das Objekt mit planungsrechtlichen\nSchutzmassnahmen im Sinne von § 205 lit. a PBG – es sind dies namentlich\nKernzonen, Freihaltezonen oder Gestaltungpläne (§§ 20 und 24 der Natur- und\nHeimatschutzverordnung [NHV]) – erfasst werden müsste. Künftige\nNutzungsplanungen können einem Bauvorhaben ganz allgemein nur dann\nentgegengehalten werden, wenn die Voraussetzungen von § 234 PBG erfüllt\nsind. Danach ist ein Grundstück baureif, wenn durch die bauliche Massnahme\nkeine noch fehlende oder in durch den Gemeinderat beantragte\nplanungsrechtliche Massnahme nachteilig beeinflusst wird. Als «durch den\nGemeinderat beantragt» gilt eine Planung, wenn sie öffentlich aufgelegt ist (§ 7\n-2-\n\nAbs. 2 PBG; BRKE IV Nr. 0166/1993 = BEZ 1994 Nr. 3). Eine dergestalt\nkonkretisierte Planung kann ein dazu in Widerspruch stehendes Bauvorhaben\nzu Fall bringen, und zwar unbesehen davon, ob Zonenplanänderungen,\ngeänderte oder neue Bauvorschriften oder Sondernutzungspläne beantragt\nsind. Demgegenüber kann der Bauverweigerungsgrund der negativen\nPräjudizierung «noch fehlender» planungsrechtlicher Festlegungen nur mehr\nbei bestimmten Planungen zur Anwendung kommen, etwa bei noch fehlenden\nWaldabstandslinien, Quartierplänen oder Gestaltungsplänen, die gemäss\nBauordnung zwingend zu erlassen sind. Im Übrigen ist, nachdem die Zürcher\nBau- und Zonenordnungen allesamt längstens dem übergeordneten Recht des\nPlanungs- und Baugesetzes angepasst worden sind, davon auszugehen, dass\nes keine «noch fehlenden» planungsrechtlichen Massnahmen im Sinne von §\n234 PBG mehr geben kann (vgl. Ch. Fritzsche/P. Bösch/Th. Wipf, Zürcher\nPlanungs- und Baurecht, 5. A., 2011, S. 565). Bezüglich planerischer\nSchutzmassnahmen über ein inventarisiertes Gebiet ist demnach stets eine\ngenügende Konkretisierung im vorstehend umschriebenen Sinne zu verlangen,\ndamit sie einem Bauvorhaben entgegengehalten werden können (vgl. BRKE III\nNr. 0057 - 0060/2010 = BEZ 2010 Nr. 36, www.baurekursgericht-zh.ch,\nbestätigt mit VGr, 3. November 2010, VB.2010.00312).\n"}