Unbestrittenermassen dient der Durchgang dazu, geschützt vor Witterungseinflüssen vom Wohnhaus ins heute als Schlafzimmer genutzte Atelier zu gelangen. Die Qualifikation als Hauptgebäudeteil führt dazu, dass die Fläche von 4,8 m² nunmehr an die Überbauungsziffer von 22 Prozent angerechnet werden muss und nicht mehr von der Privilegierung der Besonderen Gebäude profitieren kann. Da sich aus den Baueingabeplänen zweifelsfrei ergibt, dass die Überbauungsziffer bereits mit dem Hauptgebäude und dem Nebengebäude überschritten ist, erweist sich eine zusätzliche Überschreitung als offensichtlich unzulässig.