Das Atelier dient unbestrittenermassen Wohn- bzw. zuvor Arbeitszwecken und damit dem dauernden Aufenthalt von Menschen und ist deshalb kein Besonderes Gebäude. Die von den Rekurrierenden eingereichte Berechnung zur Überbauungsziffer erweist sich in dieser Hinsicht als unrichtig. Da die Überdachung die für Besondere Gebäude massgebliche Überbauungsziffer von 5 Prozent einhält, darf die generell geltende Überbauungsziffer gemäss Art. 13 Abs. 1 BZO von 22 Prozent überschritten werden. Dabei ist unerheblich, dass die Überbauungsziffer von 22 Prozent bereits mit dem Wohnhaus und dem Ateliergebäude überschritten wird.