4.5 Art. 17 BZO statuiert, dass für Besondere Gebäude, die insgesamt eine Überbauungsziffer von 5 Prozent einhalten, nur die kantonalen Abstandsvorschriften zu beachten seien und eine gemäss Art. 13 BZO vorgeschriebene Überbauungsziffer überschritten werden dürfe. Der überdachte Raum zwischen Wohnhaus und Atelier stellt das einzige Besondere Gebäude auf dem Grundstück dar und hält die Überbauungsziffer von 5 Prozent ein. Das Atelier dient unbestrittenermassen Wohn- bzw. zuvor Arbeitszwecken und damit dem dauernden Aufenthalt von Menschen und ist deshalb kein Besonderes Gebäude.