Dem unter der Überdachung entstehenden Raum kommt angesichts der zweiseitig geschlossenen Situation mit der Nordwest-Fassade des Hauptgebäudes bzw. der Südostfassade des Nebengebäudes Gebäudequalität im Sinne von § 2 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) zu. Danach sind Gebäude Bauten und Anlagen, die einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen (Abs. 1). Somit ist bereits die einfache Überdachung an die Überbauungsziffer anzurechnen.