Es ist zwar korrekt, dass zwei Vordächer von je 1,5 m Ausladung für sich alleine betrachtet nicht zu einer Anrechnung an die Überbauungsziffer führen. Entgegen der Beschriftung im Plan Ansicht Nord-Ost und den Ausführungen des Architekten handelt es sich jedoch nicht um zwei (separate) privilegierte Vordächer, sondern um eine durchgehende, d.h. einheitliche Überdachung zwischen dem Haupt- und dem Ateliergebäude. Dem unter der Überdachung entstehenden Raum kommt angesichts der zweiseitig geschlossenen Situation mit der Nordwest-Fassade des Hauptgebäudes bzw. der Südostfassade des Nebengebäudes Gebäudequalität im Sinne von § 2 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) zu.