Eine weitergehende Privilegierung enthält § 256 Abs. 2 PBG für die oberirdischen offenen Vorsprünge. Dazu gehören insbesondere Balkone mit normaler Brüstungshöhe und Vordächer. Solche Vorsprünge dürfen bis zu 2 m und ohne Drittels-Beschränkung hinausragen, ohne dass sie an die Überbauungsziffer anrechenbar sind (vgl. Ch. Fritzsche/P. Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., 2006, 11-29 f.). Die ursprünglich nachgesuchte Überdachung zwischen Hauptgebäude und Atelier ist in der Ansicht Nord-Ost als aus zwei Vordächern bestehend Seite 2