Die mit der Revision erfolgte Ergänzung «oberirdische Vorsprünge wie Balkone bis zu einer Tiefe von 2 m» und der Einschub «geschlossene» im ersten Satzteil haben nur den Sinn, die oberirdischen offenen Vorsprünge weitergehend als die geschlossenen zu privilegieren. Ausser Ansatz fallen also vorerst oberirdische geschlossene Vorsprünge bis zu einer Tiefe von 1,5 m. Geschlossen sind primär Vorsprünge, die – wie zum Beispiel ein Erker – ein Dach und eine Fassade aufweisen. Ebenso sind Laubengänge als geschlossene Vorsprünge zu betrachten. Eine weitergehende Privilegierung enthält § 256 Abs. 2 PBG für die oberirdischen offenen Vorsprünge.