Verständlich wird § 256 Abs. 2 PBG eigentlich nur, wenn die vor dem 1. Februar 1992 geltende Fassung mitberücksichtigt wird. Ursprünglich lautete die Bestimmung: «Ausser Ansatz fallen dabei oberirdische Vorsprünge bis zu einer Tiefe von 1,5 m, Erker und Laubengänge nur, soweit sie nicht mehr als einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge messen.» Die mit der Revision erfolgte Ergänzung «oberirdische Vorsprünge wie Balkone bis zu einer Tiefe von 2 m» und der Einschub «geschlossene» im ersten Satzteil haben nur den Sinn, die oberirdischen offenen Vorsprünge weitergehend als die geschlossenen zu privilegieren.