4.4 Die Überbauungsziffer gibt das Verhältnis der anrechenbaren Fläche zur massgeblichen Grundfläche wieder (§ 254 Abs. 1 PBG). Die anrechenbare Fläche ergibt sich aus der senkrechten Projektion der grössten oberirdischen Gebäudeumfassung auf den Erdboden (§ 256 Abs. 1 PBG). Ausser Ansatz fallen oberirdische geschlossene Vorsprünge bis zu einer Tiefe von 1,5 m, oberirdische Vorsprünge wie Balkone bis zu einer Tiefe von 2 m, Erker und Laubengänge jedoch nur, soweit sie nicht mehr als ein Drittel der betreffenden Fassade messen (§ 256 Abs. 2 PBG). Verständlich wird § 256 Abs. 2 PBG eigentlich nur, wenn die vor dem 1. Februar 1992 geltende Fassung mitberücksichtigt wird.