BRGE I Nr. 0059/2011 vom 18. März 2011 in BEZ 2011 Nr. 30 Zu einem früheren Zeitpunkt war ein Verbindungdach zwischen einem Wohnhaus und dessen Nebengebäude (Ateliergebäude) bewilligt und erstellt worden. Später wurde dieses Verbindungsdach mit einer beidseitigen Einwandung eigenmächtig in einen allseits geschlossenen Verbindungstrakt umgewandelt. Die nachträgliche Bewilligung hierfür wurde wegen Überschreitung der Überbauungsziffer verweigert. Die Rekurrierenden nahmen den Standpunkt ein, die vom Verbindungsdach überdeckte Fläche wäre schon ohne Einwandung an die Überbauungsziffer anrechenbar gewesen, womit der geltend gemachte Verweigerungsgrund entfalle. Aus den Erwägungen: