{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2011-03-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0059-2011_2011-03-18.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0059_2011_424.pdf", "Checksum": "4a7cf4055411d0078da4846d8c717976"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0059/2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 18.03.2011 BRGE I Nr. 0059/2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 18.03.2011 BRGE I Nr. 0059/2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 18.03.2011 BRGE I Nr. 0059/2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überbauungsziffer. Besonderes Gebäude."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:06:34", "Checksum": "13065075696245a360007833e484526e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 18.03.2011 BRGE I Nr. 0059/2011\nRegeste:\nÜberbauungsziffer. Besonderes Gebäude.\n\n Die Überdachung wurde somit im Jahre 2009 zu Recht bewilligt, sei es nun\nals aus zwei gemäss § 256 Abs. 2 PBG privilegierten und nicht an die\nÜberbauungsziffer anrechenbaren Vordächern bestehend oder als Besonderes\nGebäude.\nSeite 3\n\n4.6 Durch die Einwandung verliert die Überdachung indessen ihre\nQualifikation als Besonderes Gebäude und wird zum Hauptgebäudeteil, welcher\nfür den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist: Der Verbindungsbau\nweist eine Raumhöhe von ca. 2,1 m auf und verfügt beidseits über raumhohe\nFenster. Die Grundfläche beträgt 4,8 m². Unbestrittenermassen dient der\nDurchgang dazu, geschützt vor Witterungseinflüssen vom Wohnhaus ins heute\nals Schlafzimmer genutzte Atelier zu gelangen. Die Qualifikation als\nHauptgebäudeteil führt dazu, dass die Fläche von 4,8 m² nunmehr an die\nÜberbauungsziffer von 22 Prozent angerechnet werden muss und nicht mehr\nvon der Privilegierung der Besonderen Gebäude profitieren kann. Da sich aus\nden Baueingabeplänen zweifelsfrei ergibt, dass die Überbauungsziffer bereits\nmit dem Hauptgebäude und dem Nebengebäude überschritten ist, erweist sich\neine zusätzliche Überschreitung als offensichtlich unzulässig.\n"}