{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2011-03-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0059-2011_2011-03-18.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0059_2011_424.pdf", "Checksum": "4a7cf4055411d0078da4846d8c717976"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0059/2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 18.03.2011 BRGE I Nr. 0059/2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 18.03.2011 BRGE I Nr. 0059/2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 18.03.2011 BRGE I Nr. 0059/2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überbauungsziffer. Besonderes Gebäude."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:06:34", "Checksum": "13065075696245a360007833e484526e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 18.03.2011 BRGE I Nr. 0059/2011\nRegeste:\nÜberbauungsziffer. Besonderes Gebäude.\n\nBRGE I Nr. 0059/2011 vom 18. März 2011 in BEZ 2011 Nr. 30\n\nZu einem früheren Zeitpunkt war ein Verbindungdach zwischen einem\nWohnhaus und dessen Nebengebäude (Ateliergebäude) bewilligt und erstellt\nworden. Später wurde dieses Verbindungsdach mit einer beidseitigen\nEinwandung eigenmächtig in einen allseits geschlossenen Verbindungstrakt\numgewandelt. Die nachträgliche Bewilligung hierfür wurde wegen\nÜberschreitung der Überbauungsziffer verweigert. Die Rekurrierenden nahmen\nden Standpunkt ein, die vom Verbindungsdach überdeckte Fläche wäre schon\nohne Einwandung an die Überbauungsziffer anrechenbar gewesen, womit der\ngeltend gemachte Verweigerungsgrund entfalle.\n\nAus den Erwägungen:\n\n4.4 Die Überbauungsziffer gibt das Verhältnis der anrechenbaren Fläche\nzur massgeblichen Grundfläche wieder (§ 254 Abs. 1 PBG). Die anrechenbare\nFläche ergibt sich aus der senkrechten Projektion der grössten oberirdischen\nGebäudeumfassung auf den Erdboden (§ 256 Abs. 1 PBG). Ausser Ansatz\nfallen oberirdische geschlossene Vorsprünge bis zu einer Tiefe von 1,5 m,\noberirdische Vorsprünge wie Balkone bis zu einer Tiefe von 2 m, Erker und\nLaubengänge jedoch nur, soweit sie nicht mehr als ein Drittel der betreffenden\nFassade messen (§ 256 Abs. 2 PBG). Verständlich wird § 256 Abs. 2 PBG\neigentlich nur, wenn die vor dem 1. Februar 1992 geltende Fassung\nmitberücksichtigt wird. Ursprünglich lautete die Bestimmung: «Ausser Ansatz\nfallen dabei oberirdische Vorsprünge bis zu einer Tiefe von 1,5 m, Erker und\nLaubengänge nur, soweit sie nicht mehr als einen Drittel der betreffenden\nFassadenlänge messen.» Die mit der Revision erfolgte Ergänzung\n«oberirdische Vorsprünge wie Balkone bis zu einer Tiefe von 2 m» und der\nEinschub «geschlossene» im ersten Satzteil haben nur den Sinn, die\noberirdischen offenen Vorsprünge weitergehend als die geschlossenen zu\nprivilegieren. Ausser Ansatz fallen also vorerst oberirdische geschlossene\nVorsprünge bis zu einer Tiefe von 1,5 m. Geschlossen sind primär Vorsprünge,\ndie – wie zum Beispiel ein Erker – ein Dach und eine Fassade aufweisen.\nEbenso sind Laubengänge als geschlossene Vorsprünge zu betrachten. Eine\nweitergehende Privilegierung enthält § 256 Abs. 2 PBG für die oberirdischen\noffenen Vorsprünge. Dazu gehören insbesondere Balkone mit normaler\nBrüstungshöhe und Vordächer. Solche Vorsprünge dürfen bis zu 2 m und ohne\nDrittels-Beschränkung hinausragen, ohne dass sie an die Überbauungsziffer\nanrechenbar sind (vgl. Ch. Fritzsche/P. Bösch, Zürcher Planungs- und\nBaurecht, 4. A., 2006, 11-29 f.).\n\nDie ursprünglich nachgesuchte Überdachung zwischen Hauptgebäude und\nAtelier ist in der Ansicht Nord-Ost als aus zwei Vordächern bestehend\nSeite 2\n\neingezeichnet, welche beide je 1,5 m auskragen. Der rekurrentische Architekt\nerläuterte in seinem Begleitschreiben zur Baueingabe vom 12. November 2008,\ndass die Überdachung bzw. Verbindung Atelier-Wohnhaus eigentlich aus zwei\nVordächern bestehe, nämlich einem, das dem Hauptgebäude und einem, das\ndem Atelier vorgelagert sei. Je für sich seien sie nicht mehr als 1,5 m tief.\n\nWie nachfolgend zu zeigen sein wird, erweist sich die nachträglich erfolgte\nEinwandung als unzulässig, unabhängig davon, ob die ursprünglich bewilligte\nÜberdachung als aus zwei in Bezug auf die Überbauungsziffer privilegierten\nVordächern bestehend oder als Überdachung mit Gebäudequalität beurteilt\nwird. Richtigerweise hätte die Überdachung als an die Überbauungsziffer\nanrechenbares Gebäude qualifiziert werden müssen, und zwar aus folgenden\nGründen: Es ist zwar korrekt, dass zwei Vordächer von je 1,5 m Ausladung für\nsich alleine betrachtet nicht zu einer Anrechnung an die Überbauungsziffer\nführen. Entgegen der Beschriftung im Plan Ansicht Nord-Ost und den\nAusführungen des Architekten handelt es sich jedoch nicht um zwei (separate)\nprivilegierte Vordächer, sondern um eine durchgehende, d.h. einheitliche\nÜberdachung zwischen dem Haupt- und dem Ateliergebäude. Dem unter der\nÜberdachung entstehenden Raum kommt angesichts der zweiseitig\ngeschlossenen Situation mit der Nordwest-Fassade des Hauptgebäudes bzw.\nder Südostfassade des Nebengebäudes Gebäudequalität im Sinne von § 2 der\nAllgemeinen Bauverordnung (ABV) zu. Danach sind Gebäude Bauten und\nAnlagen, die einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen\näussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig\nabschliessen (Abs. 1). Somit ist bereits die einfache Überdachung an die\nÜberbauungsziffer anzurechnen. Da der überdachte Raum offensichtlich nicht\nfür den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt und geeignet ist, handelt\nes sich um ein Besonderes Gebäude im Sinne von § 49 Abs. 3 PBG.\n\n4.5 Art. 17 BZO statuiert, dass für Besondere Gebäude, die insgesamt eine\nÜberbauungsziffer von 5 Prozent einhalten, nur die kantonalen\nAbstandsvorschriften zu beachten seien und eine gemäss Art. 13 BZO\nvorgeschriebene Überbauungsziffer überschritten werden dürfe. Der\nüberdachte Raum zwischen Wohnhaus und Atelier stellt das einzige Besondere\nGebäude auf dem Grundstück dar und hält die Überbauungsziffer von 5\nProzent ein. Das Atelier dient unbestrittenermassen Wohn- bzw. zuvor\nArbeitszwecken und damit dem dauernden Aufenthalt von Menschen und ist\ndeshalb kein Besonderes Gebäude. Die von den Rekurrierenden eingereichte\nBerechnung zur Überbauungsziffer erweist sich in dieser Hinsicht als unrichtig.\nDa die Überdachung die für Besondere Gebäude massgebliche\nÜberbauungsziffer von 5 Prozent einhält, darf die generell geltende\nÜberbauungsziffer gemäss Art. 13 Abs. 1 BZO von 22 Prozent überschritten\nwerden. Dabei ist unerheblich, dass die Überbauungsziffer von 22 Prozent\nbereits mit dem Wohnhaus und dem Ateliergebäude überschritten wird.\n\n"}