Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'500.-- festzusetzen. 6.2. Da die Rekursgegnerin 3 vollständig unterliegt, ist ihr keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). R1S.2022.05115 Seite 17