Den Anliegen der Stadt im Zusammenhang mit den als rassistisch empfundenen Hausnamen kann somit mittels Kontextualisierung in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Unter Berücksichtigung dieser schonenden Alternative und mit Blick auf die oben dargelegten, sich entgegenstehenden Interessen erscheint die Entfernung bzw. Abdeckung der Inschriften und der damit verbundene Eingriff in die Schutzobjekte nicht gerechtfertigt. Dies führt zur Gutheissung der Rekurse. Auf die weiteren Vorbringen des Rekurrenten ist nicht mehr einzugehen. 5. Zusammengefasst sind die Rekurse gutzuheissen. Demgemäss sind die angefochtenen Bauentscheide Nrn. 1216/22 und 1217/22 vom 31. Mai 2022