4.5.6. Die Rekursgegnerschaft begründet nicht, weshalb eine Kontextualisierung ausser Betracht fallen soll. Der Stadtrat stützt seinen Entscheid auf den Bericht RiöR. Für die Kategorie 1 (Entfernung) wird wie erwähnt eine Kontextualisierung abgelehnt, weil der rassistische Bezug offensichtlich sei und die diskriminierende Wirkung dadurch weder gebrochen noch verhindert werden könne. Bei Objekten der Kategorie 3 wiederum soll eine Kontextualisierung angezeigt sein, weil die koloniale Verbindung nicht so offensichtlich sei; der Bezug eröffne sich jedoch aus einem Erklärungszusammenhang und vor dem Hintergrund historischen Wissens.