Hinzu kommt, dass die PG RiöR in der Stadt Zürich gerade mal drei Gebäude mit den einschlägigen Inschriften eruiert hat, von denen sich nur die beiden hier streitbetroffenen im Eigentum der Stadt befinden. Es handelt sich somit nicht um ein verbreitetes Phänomen. Soweit ist festzuhalten, dass in den staatlichen Tätigkeitsfeldern der Stadt Zürich gemäss den Rassismusberichten ganz allgemein kein erheblicher Handlungsbedarf zur Bekämpfung von Rassismus besteht und der Abdeckung der beiden fraglichen Hausnamen in diesem Kontext eine sehr untergeordnete Bedeutung zukommt. Entsprechend gering ist das öffentliche Interesse an den betreffenden baulichen Massnahmen zu gewichten.