R1S.2022.05115 Seite 11 noch das Strafrecht (Verbot der Rassendiskriminierung, Art. 261bis Strafgesetzbuch [StGB]) eine Handhabe. Das öffentliche Interesse für die hier in Frage stehenden Massnahmen wird aus Art. 114 Abs. 1 der Kantonsverfassung [KV] und Art. 2 der Gemeindeordnung abgeleitet (Bericht RiöR, S. 10 f.). Demgemäss haben der Kanton und die Gemeinden das Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungsgruppen in gegenseitiger Achtung und Toleranz zu fördern (Art. 114 Abs. 1 KV) bzw. hat die Stadt die Wohlfahrt und das harmonische Zusammenleben ihrer Bewohnerinnen und Bewohner zu fördern (Art. 2 Gemeindeordnung).