Dies führt zur Frage, ob der Eingriff in die Schutzobjekte durch überwiegende Interessen gerechtfertigt ist. Entgegen der Auffassung der Rekursgegnerin 3 ist das den Bauvorhaben zugrundeliegende Motiv durchaus von Belang, weil der Eingriff in schützenswerte Elemente der Schutzobjekte durch ein überwiegendes Interesse gerechtfertigt sein muss.