Aus den Erwägungen in den Stadtratsbeschlüssen geht hervor, dass – entgegen der Formulierung im Dispositiv – sehr wohl von einem Eingriff in die schutzwürdige Substanz ausgegangen wird, aber der Schutzzweck werde "nicht in Frage gestellt". Dies mag wohl insoweit zutreffen, als der Schutzzweck grundsätzlich gewahrt bleibt, beeinträchtigt wird er aber gleichwohl und die Schutzobjekte bleiben nicht ungeschmälert erhalten (§ 204 Abs. 1 PBG).