Hinzu kommt die Funktion der konkreten Namen als identifizierende Bezeichnungen. Bei diesen Gegebenheiten kann nicht gesagt werden, die Abdeckung der Inschriften beeinträchtige den Schutzzweck nicht. Das zu erhaltende Erscheinungsbild wird sehr wohl beeinträchtigt, ebenso der Zeugenwert, wobei die Herkunft der Namen und was sie über die Geschichte der Gebäude aussagen noch nicht einmal abgeklärt wurde. Daran ändert die Reversibilität der Abdeckungen nichts. Das Erscheinungsbild und die Aussagekraft als Zeuge sollen dauerhaft und auf unbestimmte Zeit beeinträchtigt werden.