R1S.2022.05115 Seite 8 dadurch, dass sich der Störer von dem im Relief verkörperten Aussagegehalt distanziere, diesen kontextualisiere und in eine Stätte der Mahnung zum Zwecke des Gedenkens und der Erinnerung umwandle. Durch die Umwandlung des "Schandmals" in ein Mahnmal und in ein Zeugnis für die Jahrhunderte währende judenfeindliche Geisteshaltung der christlichen Kirche werde dem Relief der rechtsverletzende Aussagegehalt genommen. Dasselbe soll gemäss dem Rekurrenten für die vorliegend streitbetroffenen Schriftzüge gelten.